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Updates zu Härtefallhilfen und kantonale Unterstützungsleistungen

Die kantonalen Corona-Härtefallhilfen begleiten uns bereits seit Frühling 2020 durch schwierige Zeiten und wurden vom Bund seit Herbst 2020 zudem unterstützt. Die Schweizer Unternehmen, Unternehmerinnen und Unternehmern werden aber zusätzlich mit weiteren Unterstützungsleistungen unterstützt. Laufend wurden die Bestimmungen dieser Massnahmen angepasst, so dass ein Gesamtüberblick nur schwer zu wahren ist. 

Um Klarheit und Übersicht zu schaffen, hat die rta eine Übersicht der aktuellen Massnahmen erstellt. Für Einzelheiten zu den Härtefallmassnahmen verweisen wir auf das Ende dieses Artikels und auf die oben erwähnte Übersicht. Für die aktuell geltenden Bestimmungen sind die nachfolgenden Updates zu berücksichtigen.
Weitere erste Informationen zum Überbrückungskredit, zu den kantonalen Soforthilfen sowie zu den sonstigen Unterstützungsmassnahmen können den separaten Artikeln entnommen werden.

Update vom 18. Juni 2021

Besonders von Covid-19 betroffene Unternehmen sollen höhere Unterstützungen erhalten. Dazu erhöht der Bundesrat die Obergrenze der à-fonds-perdu-Beiträge für Unternehmen mit einem Umsatz bis 5 Millionen Franken. Diese erhalten nun 30 anstatt bisher 20 Prozent des Jahresumsatzes, wobei auch die Deckelung von 1 Million auf 1,5 Millionen Franken angehoben wurde. Basis für die Berechnung des Umsatzrückgangs bleiben unverändert die Geschäftsperioden 2018 und 2019.

Der Bundesrat stellt besonders betroffenen Unternehmen zusätzliche Unterstützungsgelder in Form von Bundesratsreserven zur Verfügung. In einer ersten Tranche verteilt der Bundesrat 300 Millionen Franken an die Kantone. Die Kantone wiederum dürfen die zugesprochenen Mittel entsprechend ihrer Härtefallpolitik verwenden. Über konkrete Details können wir informieren, sobald die Kantone Genaueres dazu entscheiden.

Wichtig zu den Härtefallhilfen allgemein: Die Kantone entscheiden jeweils selbständig, ob und welche Härtefallmassnahmen sie ergreifen und wie sie diese letztendlich ausgestalten.

Update vom 8. April 2021

Der Bundesrat hat am 31. März weitere Anpassungen der finanziellen Unterstützungsmassnahmen beschlossen, basierend auf den Parlaments-Beschlüssen zum Covid-19-Gesetz. Damit werden die Anspruchsvoraussetzungen für Härtefallhilfen sowie Corona-Erwerbsersatz gelockert. Die angepassten Verordnungen sind am 1. April 2021 in Kraft getreten.

Für KMU werden bei der Härtefallhilfe die Höchstbeträge von À-fonds-perdu-Beiträgen auf eine Million Franken erhöht. Grossunternehmen erhalten maximal eine Härtefallhilfe in Höhe von fünf Millionen Franken.
Grundsätzlich werden maximal 20 Prozent des Umsatzes in Form von À-fonds-perdu-Beiträgen entrichtet. Neu gibt es eine Regelung für «Härtefälle im Härtefall». Bei Unternehmen mit einem Jahresumsatz ab fünf Millionen Franken kann die Höchstgrenze von 20 auf 30 Prozent erhöht werden, wenn:
Der Maximalbetrag beträgt jedoch 10 Millionen Franken.

  • das Unternehmen eine Umsatzeinbusse von 70 Prozent aufweist; oder
  • der Eigentümer eine Eigenleistung von 40% der zusätzlichen Hilfe einbringt.

Neu muss ein Unternehmen vor dem 1. Oktober 2020 gegründet worden sein, damit es anspruchsberechtigt ist. (Bisher galt der 1. März 2020 als Stichdatum)

Das Ausschüttungsverbot von Dividenden und Tantiemen gilt für das Jahr, in dem die Härtefallmassnahme ausgerichtet wurde und für drei weitere Jahre. Diese Regelung gilt für Unternehmen, denen nach dem 1. April 2021 eine Härtefallhilfe zugesprochen wird.

Gewinnbeteiligung: Weist ein grösseres Unternehmen mit einem Umsatz von mehr als fünf Millionen Franken im Jahr 2021 einen Gewinn aus, so ist dieser Gewinn bis zur Höhe der erhaltenen Härtefallhilfe abzuliefern.

Für detailliertere Erläuterungen der Anpassungen, Berechnungsbeispiele und zusätzlichen Informationen über die Anspruchsvoraussetzungen verweisen wir auf die Erläuterung der COVID-19-Härtefallverordnung vom 31. März 2021.

Update vom 13. Januar 2021

Härtefallregelung auf Bundesebene

Am 14. Januar 2021 treten die Änderungen der Härtefallverordnung in Kraft. Mit dieser Verordnung lockert der Bundesrat erstens die zu erfüllenden Bedingungen für eine Leistungsanspruchsberechtigung, und zweitens, erhöht er zugleich das Leistungsmaximum der à-fonds-perdu Beiträge.

Unternehmen, die seit dem 1. November 2020 während mindestens 40 Kalendertagen behördlich geschlossen wurden, gelten neu automatisch als Härtefälle. Sie müssen den Nachweis der Umsatzeinbusse von 40 Prozent nicht erbringen (erleichtertes Verfahren).

Unternehmen, die in den Monaten Januar 2021 bis Juni 2021 in Zusammenhang mit behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie Umsatzrückgänge erleiden und von den Härtefallmassnahmen Gebrauch machen möchten, können neu als Bemessungsgrundlage den Umsatz der letzten 12 Monate anstelle des Jahresumsatzes 2020 verwenden.

Ein Unternehmen gilt neu bereits als profitabel oder überlebensfähig (als Voraussetzung für den Anspruch auf Härtefallhilfe), wenn:

  • es sich zum Zeitpunkt des Gesuchs nicht in einem Konkursverfahren oder in Liquidation befindet; und
  • es sich am 15. März 2020 nicht in einem Betreibungsverfahren für Sozialversicherungen befindet (ausgenommen es lag ein vereinbarter Zahlungsplan vor).

Kantone können neu Beiträge von bis zu 20 Prozent des Jahresumsatzes (bisher 10 %) und bis zu 750'000 Franken je Unternehmung (bisher: 500'000 Fr.) leisten. Den Kantonen ist es zudem erlaubt, die absolute Obergrenze der Hilfe auf 1,5 Million Franken zu erhöhen, vorausgesetzt die Eigentümer bringen mindestens in gleichem Umfang neues Eigenkapital ein oder ihre Fremdkapitalgeber verzichten auf ihre Forderungen.

Das Verbot, Dividenden oder Tantiemen zu bezahlen oder Kapitaleinlagen von Eigentümern zurückzubezahlen, wurde nun auf die Dauer von 3 Jahren (bisher 5 Jahre) oder bis zur Rückzahlung der erhaltenen Hilfen festgelegt.

Härtefallregelung auf kantonaler Ebene

Kanton Basel-Landschaft

Der Regierungsrat begrüsst den Entscheid des Bundesrats, die Härtefallkriterien zu lockern. Das Härtefallprogramm im Kanton wird basierend auf den neuen Bundesbestimmungen umgehend angepasst bzw. erweitert. Unternehmen, die aufgrund behördlich veranlagter Massnahmen mindestens 40 Tagen schliessen müssen, können ab dem 22. Januar.2021 ein erleichtertes Gesuch einreichen. Die ersten Unterstützungsleistungen werden ab dem 4. Februar ausbezahlt.

Kanton Basel-Stadt

Der Regierungsrat verkündete am 5. Januar 2021, dass ab diesem Tag auch Zulieferer von Restaurants und Hotels sowie Unternehmen mit Einrichtungen zur Durchführung von Freizeitaktivitäten einen Antrag auf Härtefallhilfe stellen können. So können bspw. auch Fitnessstudios, Tanzstudios, Kletterhallen oder ähnliche Betriebe Härtefallleistungen beziehen. 

Kanton Aargau

Seit dem 23. Dezember 2020 gelten bereits die folgenden Anpassungen in Bezug auf Härtefallhilfen im Kanton Aargau: Die bis dahin geltende Anspruchsvoraussetzung, dass der Umsatzrückgang im Jahr 2020 im Vergleich zum Durchschnitt der Jahre 2018 und 2019 mindestens 40 Prozent betragen müsse, wurde auf 25 Prozent gesenkt

Update vom 18. Dezember 2020

Nachdem der Bundesrat verschärfte Massnahmen beschlossen hat, die das zivile Leben stärker beeinträchtigen, wurde im Gegenzug die Härtefallregelung gelockert. Folgende Änderungen treten per 19. Dezember 2020 in Kraft.

In der Härtefallverordnung wurden folgende Anpassungen vorgenommen:

  • Der Mindestumsatz als Anspruchsvoraussetzung wird von CHF 100'000 auf CHF 50'000 gesenkt.
  • Unternehmen können neu mehrere Arten von Finanzhilfen (bspw. Härtefallhilfe und Kulturunterstützung) beanspruchen, sofern sie in zwei unterschiedlichen Branchen tätig und diese klar abgrenzbar sind.
  • Ab jetzt werden neben der Kapital- und Vermögenssituation auch ungedeckte Fixkosten berücksichtigt: Ein Anspruch besteht, falls das Unternehmen bestätigt, dass aus dem Umsatzrückgang am Jahresende ein Anteil an ungedeckten Fixkosten resultiert, welcher die Überlebensfähigkeit gefährdet.
  • Keinen Anspruch auf Härtefallhilfen haben Unternehmen, die bereits eine Dividendenausschüttung beschlossen haben. Bisher wurden nur Unternehmen ausgeschlossen, die eine Dividende bereits ausgeschüttet haben. 

Update vom 10. Dezember 2020

Auf der Homepage der Härtefallregelung BL kann seit Mittwoch dieser Woche ein «Self-Check» durchgeführt werden. Wer gemäss diesem Self-Checks Anspruch auf Härtefallhilfen hat, wird automatisch zur Gesuchstellung auf Härtefallunterstützung weitergeleitet. 

Seit dem 3. Dezember 2020 können Unternehmen mit Sitz im Kanton Aargau einen Antrag auf Härtefallhilfe stellen. Auf der Homepage des Kantons Aargau können sämtliche Informationen für die Antragsstellung entnommen und Gesuche gestellt werden.

Update vom 26. November 2020

Nach der Vernehmlassung hat der Bundesrat am 25. November 2020 die Härtefallverordnung verabschiedet, welche bereits per 1. Dezember 2020 in Kraft tritt. Diese regelt die Voraussetzungen, welche Unternehmen erfüllen müssen, um Anspruch auf Härtefallhilfen der Kantone zu erhalten.

Wichtig: Es liegt an den Kantonen, Härtefallmassnahmen einzuführen und Gesuche zu bearbeiten. Die Verordnung befasst sich lediglich mit den zu erfüllenden Bedingungen, damit sich der Bund an den kantonalen Härtefallmassnahmen zur Hälfte finanziell beteiligt.

Anspruchsberechtigte

Die Unternehmen müssen nachfolgende Bedingungen erfüllen:

  • Rechtsform: Einzelunternehmen, Personengesellschaft oder juristische Person mit Sitz in der Schweiz
  • Verfügen über eine Unternehmens-Identifikationsnummer (UID-Nummer)

Voraussetzungen

Damit ein anspruchsberechtigtes Unternehmen Härtefallhilfen beantragen kann, muss es zudem weitere Voraussetzungen erfüllen:

  • Gründung oder Eintragung ins Handelsregister vor dem 1. März 2020
  • Durchschnittlicher Umsatz von mindestens CHF 100'000 in den Jahren 2018 und 2019
  • Lohnkosten fallen mehrheitlich in der Schweiz an

Hat das Unternehmen nach dem 1. Januar 2020 seine Geschäftstätigkeit aufgenommen oder wurde es 2019 gegründet und ist darum das Geschäftsjahr überlang, so gilt der durchschnittliche Umsatz zwischen dem Gründungsdatum und dem 29. Februar 2020, umgerechnet auf 12 Monate.

Weiter muss das Unternehmen gegenüber dem Kanton belegen, dass es:

  • überlebensfähig oder profitabel ist
  • sämtliche notwendige Massnahmen, die zur Sicherung seiner Liquidität und seines Kapitals wichtig sind, ergriffen hat
  • keine COVID-19 branchenspezifischen Finanzhilfen des Bundes in den Bereichen Sport, Kultur, öffentlicher Verkehr oder Medien erhalten hat

Überlebensfähig oder profitabel ist ein Unternehmen, wenn es:

  • zum Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs nicht überschuldet ist und zwischen dem 1. Januar 2019 und dem 31. Dezember 2019 nicht überschuldet war
  • sich zum Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs nicht in einem Konkursverfahren oder in Liquidation befindet
  • sich am 15. März 2020 nicht in einem Betreibungsverfahren für Sozialversicherungsbeiträge befindet
  • über einen Nachweis der Überlebensfähigkeit verfügt, der glaubhaft aufzeigt, dass die Finanzierung des Unternehmens mit der Härtefallmassnahme gesichert werden kann

Als Härtefall im Sinne des Bundesrats gilt ein Umsatzeinbruch von mindestens 40 Prozent im Vergleich zum Umsatzdurchschnitt der Jahre 2018 und 2019. Der Umsatzeinbruch muss auf die Massnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Epidemie zurückzuführen und zu belegen sein. Bei Unternehmen, mit Gründungsdatum nach dem 31. Dezember 2017, wird der durchschnittliche Jahresumsatz der Jahre 2018 und 2019 für die Berechnung verwendet.

Leistungen

Kantone können Härtefallmassnahmen in Form von rückzahlbaren Darlehen, Bürgschaften oder Garantien und nicht rückzahlbaren Beiträgen gewähren.

Für die entsprechenden Massnahmen gelten die untenstehenden Höchstgrenzen:

  • Darlehen, Bürgschaften oder Garantien: Höchstens 25% des durchschnittlichen Jahresumsatzes von 2018 und 2019, gedeckelt bei CHF 10 Mio. pro Unternehmen. Die Laufzeit ist auf zehn Jahre befristet.
  • Nicht rückzahlbare Beiträge: Maximal 10% des durchschnittlichen Jahresumsatzes von 2018 und 2019 und gedeckelt bei CHF 500'000.
  • Inanspruchnahme beider Massnahmen: Gesamthaft maximal 25% des durchschnittlichen Umsatzes der Jahre 2018 und 2019 bzw. nicht mehr als CHF 10 Mio.

Unternehmen, die nach dem 31. Dezember 2017 gegründet worden sind, berechnen den durchschnittlichen Jahresumsatz wie bereits erwähnt.

Einschränkungen

Das Unternehmen muss dem Kanton bestätigen, dass es keine Dividenden oder Tantiemen ausschüttet oder Kapitaleinlagen rückerstattet und keine Darlehen an seine Eigentümer vergibt:

  • während der gesamten Laufzeit des Darlehens, der Bürgschaft oder der Garantie
  • während fünf Jahren nach Erhalt eines nicht rückzahlbaren Beitrags oder bis zu dessen freiwilligen Rückzahlung an den Kanton

Weiter darf das Unternehmen die ihm gewährten Mittel nicht an eine mit ihm direkt oder indirekt verbundene Gruppengesellschaft, die ihren Sitz nicht in der Schweiz hat, übertragen. Wiederum ist es zulässig, vorbestehenden ordentlichen Zins- und Amortisationszahlungspflichten innerhalb einer Gruppenstruktur nachzukommen.

Nachlassverfahren im Zusammenhang mit Härtefallmassnahmen

Das Nachlassgericht bewilligt einem Unternehmen auf Gesuch die provisorische Nachlassstundung, wenn es belegt, dass es:

  • die Anforderungen an Unternehmen für Härtefallmassnahmen gemäss dem 2. Abschnitt der Härtefallverordnung (Kapitel «Anspruchsberechtigte», «Voraussetzungen» & «Einschränkungen bei Inanspruchnahme») erfüllt; und
  • solche Härtefallmassnahmen bereits beantragt hat oder so bald als möglich beantragen wird. 

Kapitalverlust und Überschuldung im Zusammenhang mit Härtefallmassnahmen

Nicht als Fremdkapital berücksichtigt werden:

  • Darlehen, die der Kanton als Härtefallmassnahme im Einklang mit dieser Verordnung gewährt
  • Kredite, die der Kanton als Härtefallmassnahme im Einklang mit der Härtefallverordnung verbürgt oder garantiert

Härtefallhilfen auf kantonaler Ebene

Kanton Basel-Landschaft

Mitte November hat der Regierungsrat dem Landrat eine Vorlage für Härtefälle im Kanton Basel-Landschaft zur Beschlussfassung überreicht. Diese Vorlage basiert noch auf dem Vernehmlassungsentwurf des Bundes zur Härtefallverordnung. Ob eine Beschlussfassung durch den Landrat im Dezember 2020 noch möglich ist, ist unklar.
Da der Bundesrat beschlossen hat, die zur Verfügung gestellten Mittel für Härtefallmassnahmen zu erhöhen, hat dies der Regierungsrat ebenfalls beim Landrat beantragt. Der Umfang der KMU-Corona-Härtefall-Hilfe soll neu maximal 31 Millionen Franken betragen, anstatt wie ursprünglich geplant 12.4 Millionen Franken.

Gesuche können bis anhin noch nicht eingereicht werden. Wir halten Sie jedoch gerne in unserem Corona-Update auf dem Laufenden.

Kanton Aargau

Der Regierungsrat im Kanton Aargau möchte rund 125 Millionen Franken für rückzahlbare Darlehen/Garantien und nicht rückzahlbare Beiträge zur Verfügung stellen. Gemäss einer Medienmitteilung vom 13 November plant der Regierungsrat die zusätzlichen finanziellen Mittel beim Grossen Rat zu beantragen.

Update vom 12. November 2020

Mit den täglich gestiegenen Zahlen von positiv getesteten COVID-19-Infizierten und der anhaltenden hohen Positivitätsrate waren verschärfte Massnahmen zur Eindämmung der Pandemie unvermeidlich. Neben den eigentlichen Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus hat der Bundesrat auch solche zur Abfederung von wirtschaftlichen Negativfolgen beschlossen: Insbesondere werden folgende Instrumente erneuert, geändert oder in die Vernehmlassung gegeben:

Stufe Bund:

  • Beteiligung des Bundes an Härtefällen

Stufe Kantone

  • Verlängerung der Härtefallregelung im Kanton Aargau bis Ende 2020
  • Unterstützungsleistungen im Kanton Basel-Stadt für Hotellerie, Gastronomie und weitere Tourismusbereiche
  • Abstimmung Mietzinshilfe Basel-Landschaft am 29.November 2020

Härtefälle – Beteiligung des Bundes

Die Härtefallverordnung des Bundesrates gestützt auf das neue Covid-19-Gesetz befindet sich noch bis zum 13. November 2020 in der Vernehmlassung und soll auf Anfang Dezember in Kraft treten. Mit dieser Verordnung will sich der Bundesrat an kantonalen finanziellen Massnahmen für Härtefälle von Unternehmen bis zur Hälfte beteiligen. Zu den vom Bund unterstützten Massnahmen zählen Bürgschaften, Garantien, Darlehen und/oder à-fonds-perdu-Beiträge. Für die konkrete Ausgestaltung der Härtefallhilfen liegt die Zuständigkeit bei den Kantonen.

Für einzelne dieser Hilfen sind zusätzliche Voraussetzungen und Bedingungen zu erfüllen:

Darlehen, Bürgschaften und Garantien:
Maximaldauer von 10 Jahren
Pro Unternehmen maximal 25 Prozent des Umsatzes 2019, höchstens aber 10 Millionen Franken

À-fonds-perdu-Beiträge:
Maximal 10 Prozent des Umsatzes 2019, höchstens aber 500'000 Franken pro Unternehmen

Wichtig: Als Härtefall im Sinne des Bundesrats gilt ein Umsatzeinbruch von mindestens 40% im Vergleich zum mehrjährigen Durchschnitt der Vorjahre. Dabei wird auch die gesamte Vermögens- und Kapitalsituation berücksichtigt. Zudem muss das Unternehmen vor Ausbruch des Coronavirus profitabel sowie überlebensfähig gewesen sein.

Verlängerung Härtefallregelung im Kanton Aargau

Die unten aufgeführten kantonalen Wirtschaftsmassnahmen wurden vom Regierungsrat bis zum 31. Dezember 2020 verlängert.

Unterstützungsleistungen des Kantons Basel-Stadt für Hotellerie, Gastronomie und weitere Tourismusbereiche

Der Regierungsrat stellt mit einem Unterstützungsprogramm insgesamt 15 Millionen Franken bereit, um die Hotellerie, Gastronomie sowie den Tourismusbereich bei der Bekämpfung von Arbeitslosigkeit unter die Arme zu greifen.

Anspruchsberechtigte

Berechtigt sind folgende Betriebe, die ihre Betriebsstätte im Kanton Basel-Stadt haben:

  • Hotels
  • Restaurants
  • Cafés
  • Bars
  • Clubs

Diese Betriebe müssen mindestens seit dem 1. Januar 2019 in Basel-Stadt ansässig sein - begründete Einzelfälle ausgenommen.

Voraussetzung

Das Unternehmen muss nachweislich einen langfristigen und massgeblichen Umsatzrückgang erlitten haben, auch nach Aufhebung oder Lockerung der Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus. Zudem muss das Unternehmen vor dem Ausbruch der Pandemie wenigstens kostendeckend gewirtschaftet haben.
Per Ende 2019 muss das Unternehmen seine Verpflichtungen gegenüber der öffentlichen Hand, Sozialversicherungen, seinen Arbeitnehmenden sowie Privaten erfüllt haben. Es darf sich auch nicht in einem Konkursverfahren befinden.
Wurde ein Gesuch gestellt sowie bewilligt, so darf die Unternehmung während den drei folgenden Monaten nach der Gesuchsstellung ihren Arbeitnehmenden aus wirtschaftlichen Gründen nicht kündigen oder zu schlechteren Konditionen beschäftigen.

Leistung

Bisher sind keine genauen Angaben zum Leistungsumfang gemacht worden. Immerhin ist bereits bekannt, dass als Berechnungsgrundlage die Unfallversicherungs-Lohnsumme des Jahres 2019 dient. Die Höhe der Unterstützungsbeiträge wird in einem noch auszuarbeitenden Reglement festgelegt, das vom Regierungsrat zu genehmigen ist. Vorgesehen ist, dass die Beiträge nach Unternehmensart abgestuft werden könnten.

Bereits anderweitig bezogene finanzielle Unterstützungen von Bund oder Kanton werden bei der Berechnung eines Unterstützungsbeitrags angemessen berücksichtigt.

Gesuchsstellung

Gesuche sind bis spätestens 31. Januar 2021 einzureichen.
Die vom Gesuchsteller einzureichenden Unterlagen werden ebenfalls im noch auszuarbeitenden Reglement festgelegt. 

Mietzinshilfe Basel-Landschaft

Im Kanton Basel-Landschaft wird über das Gesetz über die Ausrichtung von Mietzinsbeiträgen an die Mieterinnen und Mieter von Geschäftsräumlichkeiten im Zusammenhang mit dem Coronavirus am 29. November abgestimmt.

Update vom 29. Juni 2020

Die Solidarbürgschaftsverordnung, welche die COVID-19-Überbrückungskredite regelt soll ins Gesetz aufgenommen werden. Weitere Informationen zur Solidarbürgschaftsverordnung und zum Gesetzesentwurf sind dem Einzelartikel zu entnehmen.

Update vom 8. Juni 2020

Der Kanton Basel-Stadt hat eine Lösung für die Geschäftsmieten verabschiedet und nimmt Gesuche bis zum 30.September 2020 entgegen.

Update vom 29. Mai 2020

Per 31. Mai 2020 um 24.00 Uhr hebt auch der Regierungsrat Baselland die «Notlage» für den Kanton auf. Da die Corona-Notverordnung-I des Kantons BL wichtige Anknüpfungspunkte zu den bundesrechtlichen Massnahmen hat, welche wiederum schrittweise aufgehoben werden, entschloss der Regierungsrat, auch die Corona-Notverordnung-I per 31. Mai 2020 um Mitternacht aufzuheben.

Gegenstand dieser Notverordnung sind folgende Instrumente:

  • Soforthilfebeiträge für Härtefälle
  • Garantien für Überbrückungskredite von Banken
  • Beiträge für Lehrbetriebe

Gesuche auf Soforthilfe können im Kanton Basel-Landschaft nur noch bis am 31. Mai 2020 um Mitternacht gestellt werden. Dabei ist es von enormer Wichtigkeit, dass die Gesuche formell korrekt sowie zeitgerecht eingereicht werden.

Wenn ein eingereichtes Kurzarbeitsgesuch durch das KIGA noch nicht bearbeitet worden ist (Eingang einer Gesuchsnummer), kann das Soforthilfe-Formular nicht ausgefüllt bzw. abgesendet werden.

Update vom 22. April 2020

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft zieht mit dem Bundesratsentscheid mit und gewährt auch den indirekt betroffenen Selbständigerwerbenden finanzielle Unterstützung. Dies mit dem bereits bekannten Soforthilfe-Instrument des Kantons. Die Soforthilfe für indirekt Betroffenen beträgt pauschal 3'000 Franken.

Voraussetzung zum Bezug dieser nicht rückzahlbaren Soforthilfen für indirekt Betroffene ist die Einhaltung der vom Bund definierten Kriterien für Härtefälle. Anspruchsberechtigt sind somit: Selbständigerwerbende mit einem AHV-pflichtigen Einkommen zwischen 10'000 und 90'000 Franken.

Update vom 17. April 2020

Der Regierungsrat hat nun in einer ersten Etappe 150 von insgesamt 300 Millionen Franken für ein kantonales Massnahmenpaket freigegeben, mit welchem wirtschaftliche Grundstruktur des Kantons Aargau gestützt werden kann. Das kantonale Massnahmepaket legt den Fokus auf kurzfristige Nothilfe sowie Liquiditätssicherung von normalerweise wirtschaftlich gesunden Unternehmen und Selbständigerwerbenden.

Das Paket umfasst drei Hauptmassnahmen:

  • Sofortzahlung für Unternehmen von bis zu 10 Mitarbeitenden, die nicht zurückbezahlt werden muss
  • Gewährung von Kreditausfallgarantien zugunsten von Unternehmen mit bis zu 250 Mitarbeitenden
  • Gewährung von höheren Kreditausfallgarantien oder höheren nicht rückzahlbaren Geldleistungen für Unternehmen in Härtefällen.

Es ist anzumerken, dass zuerst ein Kredit und erst dann die Soforthilfe beantragt werden kann.

Unterstützt werden folgende im Kanton ansässige Unternehmen

  • Einzelfirmen
  • Kollektiv- und Kommanditgesellschaften
  • alle juristischen Personen

Allgemeine Voraussetzungen

Für Antragssteller gelten folgenden allgemeine Voraussetzungen:

  • Umsatzerlös im Jahr 2019 muss über 50'000 Franken betragen
  • Der Antragssteller darf sich nicht als Schuldner in einem Konkurs- oder Nachlassverfahren oder Liquidation befinden
  • Es dürfen keine offenen Betreibungen betreffend Sozialabgaben oder betreffend Steuerforderungen vorliegen
  • Antragssteller dürfen keine öffentlichen Notfall-Unterstützungen des Bundes erhalten

Diese unterstützten Unternehmen müssen vor dem 1. März 2020 gegründet worden sein, ihr Hauptdomizil muss im Kanton Aargau liegen und sie dürfen nicht mehr als 250 Mitarbeitende beschäftigen (Vollzeitäquivalenz per Zeitpunkt der Gesuchstellung).

Sofortzahlungen

Die Leistung beträgt pauschal 5'000 Franken und wird mit variablen 500 Franken pro Vollzeitäquivalent ergänzt. Die nicht rückzahlbare Sofortleistung beträgt pro Unternehmen jedoch maximal 10'000 Franken.

Ist ein Unternehmen allgemein berechtigt, von der Unterstützung des Kantons Aargau zu profitieren, so gelten folgende Voraussetzungen für den Erhalt einer Sofortzahlung:

  • Umsatzeinbussen müssen in den 30 Tagen vor Antragsstellung, im Vergleich zur selben Periode im Vorjahr, mehr als 50% betragen, und für die nächsten 60 Tage nach Antragsstellung muss auch mit Umsatzeinbussen von mehr als 50% gerechnet werden.
  • Die vom Bund zur Verfügung gestellten COVID-19 Kredite müssen bereits ausgeschöpft sein.
  • Es muss vorliegen: Ein positiver Entscheid der Amtsstelle Arbeitslosenversicherung des Amts für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Aargau oder ein entsprechender Antrag auf Kurzarbeit sowie die tatsächliche Anordnung von Kurzarbeit für alle momentan nicht einsetzbaren Mitarbeitenden oder ein positiver Entscheid auf Erwerbsersatz.
  • Bestätigung des Antragsstellers, dass nicht auf private finanzielle Mittel zugegriffen werden kann, alle Mietzinsreduktionsmöglichkeiten ausgeschöpft und die Sofortzahlung zur Verminderung von Liquiditätsengpassen benötigt wird.
  • Ein allfälliger COVID-19 Kredit des Bundes übersteigt nicht 100'000 Franken.

Gesuche sind bis spätestens 30. Juni 2020 einzureichen.

Gewährung von Kreditausfallgarantien

Aufgrund der Gewährung von Kreditausfallgarantien des Kanton Aargaus kann bei teilnehmenden Banken ein Kredit von mindestens 50'000 Franken bis höchstens 500'000 Franken beantragt werden. Die Kreditsumme darf nicht mehr als 10% des Umsatzerlöses 2019 betragen.

Wie auch die COVID-19 Kredite des Bundes dauert diese kantonale Kreditausfallgarantie 5 Jahre, und die Zinssätze richten sich ebenfalls nach den Bestimmungen in Art. 13 Abs. 3 Buchstabe b und c der COVID-19-Solidarbürgschaftsverordnung. Dies bedeutet einen aktuellen Zinssatz von 0.5 Prozent

Kredite, die bis am 30. September 2020 vergeben werden, werden von der Kreditausfallgarantie des Kantons gedeckt.

Die Voraussetzungen und Bedingungen für Kredite mit Kreditausfallgarantie verlangen, dass Antragssteller

  • keine Sofortzahlungen des Kantons Aargau beantragt haben
  • infolge der Corona-Krise erhebliche wirtschaftliche Beeinträchtigungen erfahren haben, bspw. beim Umsatz
  • während der Dauer des Kredits stets die Bedingungen gemäss Art. 6 Abs. 3 der COVID-19-Solidarbürgschaftsverordnung einhalten.

Leistungen für Härtefälle

Die subsidiären finanziellen Unterstützungsleistungen in Härtefällen werden entweder

  • im Umfang eines zusätzlichen Überbrückungskredits bis maximal 1 Million Franken oder
  • im Umfang in einer nicht rückzahlbaren Direktzahlung von maximal 20'000 Franken geleistet.

Über die Art der Leistung wird im Einzelfall entschieden, unter Berücksichtigung der konkreten Situation des Unternehmens.

Damit ein Unternehmen Anspruch auf eine der beiden Leistungen hat, muss es

  • den gewährten COVID-19 Kredit des Bundes ausgeschöpft haben
  • über ein tragfähiges Geschäftsmodell verfügen
  • einen Umsatzerlös von mindestens 100'000 Franken im 2019 erzielt haben

Im weiteren dürfen Inhaberinnen und Inhaber keine Nebeneinkünfte von mehr als 40'000 Franken jährlich erzielen, wenn es sich beim Unternehmen um eine Einzelfirma, eine Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft handelt.

Voraussetzung ist auch, dass das Unternehmen weder von der Soforthilfe noch von der Kreditausfallgarantie Gebrauch gemacht hat. 

Sie können ab Montag, 20. April 2020, Gesuche für Massnahmen aus dem kantonalen Unterstützungspakets beim Hightech Zentrum Aargau stellen.

Update vom 8. April 2020

BL: «Spänd dim lokale Gschäft» - Unter diesem Motto sollen lokale KMUs mit einer Spende unterstützt werden, zu denen Personen persönliche Beziehungen haben. Unternehmen können Waren oder Dienstleistungen zu «Spezialpreisen» inserieren bzw. Kundinnen sowie Kunden können diese Waren oder Dienstleistungen erwerben. Diese Angebote werden zu höheren Preisen als üblich inseriert. Der Betrag, welche den üblichen Preis übersteigt, soll als Spende dienen. Wichtig: Sie können maximal eine Leistung anbieten und die Anmeldung kann 1-2 Arbeitstage dauern.
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Einreichungsfristen der Steuererklärungen BL, BS und AG

Basel-Landschaft:

  • 30. September 2020 - Selbständigerwerbende und juristische Personen
  • 30. Juni 2020 – unselbständige sowie nicht erwerbstätige Personen

Basel-Stadt:

  • 31. Mai 2020 – sämtliche steuerpflichtige Personen

Aargau:

  • 30. September 2020 – Selbständigerwerbende und juristische Personen
  • 30. Juni 2020 – unselbständig Erwerbende

Update vom 6. April 2020

Mit dem Bürgschaftsprogramm des Kanton Basel-Stadt soll subsidiär zu den vom Bund gewährten Überbrückungskrediten finanzielle Unterstützung für KMUs zur Verfügung gestellt werden. Die kantonale Bürgschaft ermöglicht eine rasche und unbürokratische Kreditvergabungen.

An diesem Bürgschaftsprogramm sind zusätzlich zur Basler Kantonalbank neu auch die Basellandschaftliche Kantonalbank und die UBS beteiligt. Für weitere Informationen kontaktieren Sie Ihre Hausbank, beziehungsweise die BKB, BLKB oder UBS.

Einen Überblick über sämtliche Informationen zu den Überbrückungskredite des Bundes und der Kantone BL, BS sowie AG erhalten Sie hier.

Finanzielle Unterstützung von Betrieben mit Auszubildenden im Kanton Basel-Stadt

Der Bundesratsentscheid vom 20. März 2020 erlaubt es Betrieben, Kurzarbeit für Auszubildende zu beantragen. Genehmigte Anträge führen dazu, dass 80% des versicherten Lohnes an die Betriebe zurückerstattet werden. Ergänzend zur Massnahme des Bundes unterstützt der Kanton Basel-Stadt vom Coronavirus betroffene Lehrbetriebe mit einer Gewährung der gesamten Lernendenlöhne für die Monate April bis Juli 2020.

Das heisst: Wenn Kurzarbeit beantragt wurde, erhalten Ausbildungsbetriebe zusätzlich 20% der Lernendenlöhne und 100% dieser Löhne im Fall, dass kein Antrag gestellt wurde.

Weiter Unterstützungsmassnahmen des Bundes und der Kantone BL, BS sowie AG finden Sie hier.

Update vom 2. April 2020

Der Kanton Basel-Stadt reagiert schnell und leisten den den vom Bund nicht berücksichtigte Selbständigen Unterstützung für die Monate April und Mai. Genaueres dazu kann hier nachgelesen werden.