Sie benutzen einen alten Browser.

Bitte updaten Sie Ihren Browser damit Sie diese Seite so sehen, wie wir das geplant haben ...

DE EN

Überbrückungskredite

Seit Donnerstag 26. März 2020 können Unternehmen sogenannte COVID-19-Kredite bei ihren Hausbanken beantragen. Dies ist eine von mehreren Unterstützungsmassnahmen des Bundes, um die wirtschaftlichen Folgen der Corona-Krise abzufedern. Mit solchen Krediten soll die Liquidität von Unternehmen gesichert werden. In diesem Artikel finden Sie eine Übersicht mit notwendigen Informationen zu bundesweiten Überbrückungskrediten, wie auch zu subsidiären kantonalen Finanzierungshilfen.

Bund

Wer ist anspruchsberechtigt?

Unternehmen, welche einen Überbrückungskredit erhalten möchten, müssen folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Antragsstellerin bzw. Antragssteller sind Einzelunternehmen, Personengesellschaften oder juristische Person mit Sitz in der Schweiz.
  • Das Unternehmen wurde vor dem 1. März 2020 gegründet.
  • Das Unternehmen ist aufgrund der COVID-19-Pandemie wirtschaftlich erheblich beeinträchtigt, namentlich beim Umsatz.
  • Das Unternehmen befindet sich nicht in einem Konkurs- oder Nachlassverfahren oder in Liquidation.
  • Verwendung des Kredits ausschliesslich zur Sicherung der laufenden Liquiditätsbedürfnisse.
  • Der Umsatzerlös des Unternehmens im Jahr 2019 war nicht grösser als 500 Millionen Franken.
  • Das Unternehmen hat bis zum Zeitpunkt des Gesuchs keine Liquiditätssicherung gestützt auf die notrechtlichen Regelungen in den Bereichen Sport oder Kultur erhalten.

Art und Umfang der Massnahme

Erfüllt Ihr Unternehmen die Mindestanforderungen, so können Sie einen Überbrückungskredit bei Ihrer Hausbank beantragen.

Es wird in zwei Kredittypen unterschieden:

  • Kredit bis 500'000 Franken zu einem Zinssatz von 0% (COVID-19-Kredite)
    Die maximale Kreditsumme je Antragssteller/in liegt bei 10% des Jahresumsatzes 2019. Liegt weder ein
    definitiver noch ein provisorischer Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2019 vor, so kann auch der Jahresumsatz 2018 massgebend sein. Banken können bis zu 500'000 Franken sofort ausbezahlen, welche vom Bund zu 100% garantiert werden. Für Kredite in diesem Umfang erfolgt die Vergabung formlos.
  • Kreditbetrag höher als 500'000, maximal 20 Mio. Franken (COVID-19-Kredite-PLUS)
    Je Antragssteller/in kann höchstens ein Kredit von maximal 10% des Umsatzes aus dem Geschäftsjahr 2019 bzw. 2018 und höchstens 20 Mio. Franken vergeben werden. Dieser wird nach einer branchenüblichen Kreditprüfung, unter Berücksichtigung der Solidarbürgschaft des Bundes in Höhe von 85% vergeben. Das Unternehmen muss über eine Unternehmens-Identifikationsnummer (UID-Nummer) verfügen. Der Zinssatz beträgt zur Zeit einheitlich 0.5 Prozent.

Achtung: Es handelt sich jeweils um einen variablen Zinssatz, welcher vom Eidgenössischen Finanzdepartement jährlich per 31. März an die Marktentwicklung angepasst wird. Bis zum 31. März 2021 werden die Zinssätze der COVID-19-Kredite 0% bzw. 0.5% betragen. Ab diesem Zeitpunkt können die Zinssätze jährlich per 31. März angepasst werden. Der Mindestzinssatz über die Kreditlaufzeit von 5 Jahren liegt jedoch bei 0% bzw. 0.5% für den COVID-19-Kredit-Plus.

Weitere Bestimmungen

Die PostFinance unterliegt normalerweise ein Kreditvergabeverbot. Damit aber sämtliche KMUs Zugang zu den COVID-19 Krediten haben, dürfen Kundinnen und Kunden der PostFinance Kreditanträge bis 500'000 Schweizer Franken stellen. Diese Sonderlösung und beschränkte Ausnahme ist jedoch zeitlich befristet und gilt ausschliesslich für COVID-19 Kredite und bestehende PostFinance-Kunden.

Die COVID-19-Kredite unterliegen gewissen Einschränkungen und Spezifikationen. Erhalten Sie einen der beiden COVID-19-Kredite, so ist es Ihnen beispielsweise untersagt Dividenden auszuschütten, Aktivdarlehen zu vergeben, Privat- und Aktionärsdarlehen zu refinanzieren, die Rückführung von Gruppendarlehen sowie die Mittel an ausländische Gruppengesellschaften weiterzuleiten.

Kredite, die gestützt auf Artikel 3 der COVID-19-Solidarbürgschaftsverordnung verbürgt werden, gelten bis zum 31. März 2022 bei der Ermittlung eines Kapitalverlusts gemäss Art. 725 Abs. 1 OR oder einer Überschuldung gemäss Art. 725 Abs. 2 OR nicht als Fremdkapital. Unter Berücksichtigung der vollen Rückdeckung durch den Bund soll vermieden werden, dass aufgrund dieser zusätzlichen Verschuldung Bilanzen deponiert werden müssen. Deshalb unterliegt auch nur der sogenannte COVID-19-Kredit von dieser Bestimmung und nicht der COVID-19-Kredit-PLUS. 

Kredite können bis und mit 31. Juli 2020 beantragt werden. Diese Kredite sind in der Regel innert fünf Jahren zu amortisieren. Die antizyklischen Kapitalpuffer der Banken wurden am 27. März 2020 per sofort deaktiviert. Dadurch haben Banken erhöhten Handlungsspielraum bei der Kreditvergabe.
Informationen und Antrag
Teilnehmende Banken

Basel-Landschaft

Die Abwicklung der Kreditvergabe erfolgt zurzeit über die BLKB als alleinige Bank. Diese Unterstützung gilt auch für betroffene Unternehmen, die eine andere Hausbank haben.

Wer ist anspruchsberechtigt?

Damit ein Unternehmen anspruchsberechtigt ist, sind vier Voraussetzungen zu erfüllen:

  • Das Unternehmen ist im Kanton Basel-Landschaft steuerpflichtig oder im kantonalen Handelsregister eingetragen.
  • Der finanzielle Schaden ist nicht durch eine Versicherung oder anderweitig gedeckt.
  • Das Unternehmen muss seine eingeschränkte Kreditfähigkeit aufweisen sowie glaubhaft darlegen können, dass ihr Liquiditätsengpass im Zusammenhang mit COVID-19 entstanden sind.
  • Des Weiteren muss die unternehmerische Tätigkeit mit der Kreditgewährung wahrscheinlich sein.

Art und Umfang der Massnahme

Zur Deckung von Liquiditätsengpässen hält sich der Kanton Baselland subsidiär zu den Kreditgarantien des Bundes bereit, Überbrückungskredite von Banken an Unternehmen im Kanton Baselland abzusichern. Die garantierten Kredite sind beschränkt mit:

  • einer Laufzeit von maximal 2 Jahren;
  • einer Verzinsung von 0 %;
  • einem Maximalbetrag von 50'000.— Franken

Bei der Festlegung der Höhe eines Überbrückungskredits werden vom Bund und die von Dritte gewährte Unterstützungen angemessen berücksichtigt.

Basel-Stadt

Mit der Bürgschaft des Kanton Basel-Stadt gegenüber Kreditgebenden hilft der Kanton, Überbrückungskredite zu Vorzugskonditionen zur Verfügung zu stellen. Die Bürgschaft des Kantons deckt maximal 80% der Kreditsummen. Damit können Banken auf einen Risikozuschlag beim Zins verzichten. Seit dem 25. März 2020 sind solche Kreditanfragen vorerst nur bei der Basler Kantonalbank möglich. Über weitere teilnehmende Banken werden Sie hier laufend informiert.

Wer ist anspruchsberechtigt?

Folgende 5 Voraussetzungen sind für eine Finanzierungshilfe zu erfüllen:

  • Der oder die Kreditnehmende hat seinen/ ihren Geschäftsbetrieb mit Sitz in Basel-Stadt.
  • Ursache für den existenzgefährdeten Liquiditätsengpass ist der Ausbruch des COVID-19-Virus.
  • Der oder die Kreditnehmende wäre ohne Ausbruch des COVID-19-Virus finanziell überlebensfähig gewesen.
  • Der oder die Kreditnehmende haben keinen anderen Kredit mit staatlicher Bürgschaft in gleicher Sache erhalten.

Art und Umfang der Massnahme

In der Verordnung des Kanton Basel-Stadt wurden keine Angaben zur maximalen Höhe von Unterstützungskrediten gemacht. Ein Rahmenvertrag zwischen der oder dem Kreditgebenden und dem Kanton regeln jeweils Einzelheit der Bürgschaftsgewährung. Bekannt ist jedoch die Dauer der Bürgschaft, welche 3 Jahre dauert und maximal auf 5 Jahre mit Ausnahme verlängert werden kann.

 Aargau

Der Regierungsrat plant, am 15. April 2020 ein kantonales Massnahmenpaket mittels Sonderverordnungsrecht zu verabschieden. Bei Härtefällen, die nicht durch die Bundesmassnahmen abgedeckt sind, können ab sofort Nothilfe-Gesuche über das Hightech Zentrum Aargau eingereicht werden. Das kantonale Massnahmenpaket verfolgt drei Stossrichtungen: Beiträge an kleinere Unternehmen, deren Überleben trotz Soforthilfe des Bundes nicht gesichert ist; Ergänzung der Kreditausfallgarantien des Bundes für kleinere und mittlere Unternehmen (KMU); individuelle Unterstützung von KMU, deren Situation zusätzliche Kredite oder Beiträge erfordert, welche sonst nicht abgedeckt sind.

Nothilfe-Anträge bei Härtefällen:

Von der Coronavirus-Pandemie stark betroffenen Unternehmen, Kulturinstitutionen usw., die vom Bund keine Unterstützung erhalten, können in Härtefällen Nothilfe-Anträge über das Hightech Zentrum Aargau einreichen.
Hightech Zentrum Aargau

Was die rta Ihnen rät

Auch wenn die Kredite, insbesondere der «normale» Covid-19-Kredit einfach und schnell erhältlich sind, stellen sie doch rückzahlbares Fremdkapital dar. Somit muss Ihr Unternehmen in der Lage sein, innert der Amortisationsfrist die erforderlichen Cash-Flows zu generieren. Wir empfehlen Ihnen, zuerst alle anderen Instrumente auszuschöpfen und auch nach Erhalt des Kredits die Liquidität sorgfältig zu bewirtschaften.


Informationsquellen