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Erwerbsersatzentschädigung

Mit der Corona-Krise folgten Betriebsschliessungen, Schulschliessungen und Quarantäne-Fälle. Zur Abfederung der wirtschaftlichen Konsequenzen hat der Bundesrat diverse Massnahmen getroffen: Neben der Kurzarbeitsentschädigung ist dies insbesondere die Erwerbersatzentschädigung: Sind Sie selbständig und mussten wegen den vom Bund verordneten Massnahmen Ihren Betrieb schliessen, dann haben Sie unter bestimmten Umständen eine Entschädigung von bis zu 196 Franken pro Tag zu gute. In den Genuss der Erwerbsersatzentschädigung kommen auch Eltern von schulpflichtigen Kindern mit zwingenden Betreuungsaufgaben oder Arbeitnehmende, die in Quarantäne versetzt wurden. Nachstehend erfahren Sie mehr zu den wichtigsten Aspekten rund um die Erwerbsersatzentschädigung.


Anspruchsberechtigte

Selbständigerwerbende Personen erhalten von ihrer Ausgleichkasse eine Entschädigung, sofern sie wegen den behördlichen Massnahmen ihren Betrieb schliessen mussten und dafür keine anderweitige Entschädigung oder Versicherungsleistung erhalten. In folgenden Fällen können Sie eine Entschädigung beantragen:

  • Sie sind eine selbständigerwerbende Person und mussten Ihren öffentlich zugänglichen Betrieb aufgrund der Bundesmassnahmen vom 16. März 2020 schliessen
  • Sie sind Eltern eines oder mehrerer schulpflichtiger Kinder, die von der Schulschliessungen betroffen sind
  • Sie mussten auf ärztliche Anordnung in Quarantäne gehen

Für Arbeitnehmende, welche von den Selbständigerwerbenden beschäftigt werden, kann dagegen Kurzarbeit beantragt werden.

 Voraussetzungen

  • Eine Entschädigung erhalten bis auf Weiteres nur Betriebe, welche Erwerbsausfälle wegen einer bundesrechtlich angeordneten Betriebsschliessung oder des Veranstaltungsverbots erleiden. Nur Selbständige, die ganz direkt vom Schliessungsentscheid des Bundesrats vom 16. März 2020 betroffen sind, haben einen Anspruch auf die neue Corona-Erwerbsersatzentschädigung. Die konkret betroffenen Branchen gehen aus Art. 6 der COVID-19-Verordnung 2 hervor.
  • Die Regelung gilt auch für freischaffende Künstlerinnen und Künstler, die einen Erwerbsunterbruch erleiden, weil ihre Engagements wegen der Massnahmen gegen das Coronavirus annulliert werden oder weil sie einen eigenen Anlass absagen müssen.
  • Anspruch auf eine Entschädigung haben Eltern, die ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von Schulschliessungen, Schliessung von Kindergärten usw. unterbrechen müssen, um ihre unter 12-jährigen Kinder zu betreuen. Sie haben auch Anrecht auf eine Entschädigung, falls eine gefährdete Person auf Ihre Kinder aufpasst. Unselbständige wie auch selbständige Personen sind berechtigt, wobei sie obligatorisch bei der AHV versichert sein müssen.
  • Unselbständig oder selbständig Erwerbstätige, welche aufgrund von ärztlich verordneter Quarantänemassnahmen ihrer Tätigkeit nicht nachkommen, haben einen Anspruch, sofern sie obligatorisch bei der AHV versichert sind.

Achtung: Aktuell erhalten selbständigerwerbende Medizinalpersonen keinen Corona-Erwerbsersatz. Die FMH und SSO sind zurzeit darum bemüht, beim Bund eine Änderung der Verordnung oder eine andere Lösung zu erwirken, welche einen Entschädigungsanspruch begründet. Davon unberührt ist der Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung für Arbeitnehmende.

Leistung

Die Entschädigung beträgt 80% des Bruttoeinkommens und höchstens 196 Franken pro Tag. Das bedeutet, dass Sie mit einem durchschnittlichen Lohn von 7'350 Franken den Höchstbetrag des Taggelds erreichen.

Dauer

Der Anspruch beginnt am Tag, an dem alle Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, also frühestens am 17. März 2020 aufgrund von Betriebsschliessung und Quarantänemassnahmen respektive am 19. März 2020 aufgrund von Schulschliessungen. Der Anspruch auf Entschädigung für Selbständige, die aufgrund von Betriebsschliessung Erwerbsausfälle erleiden, endet, sobald die Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus aufgehoben werden

Bei Personen, welche Erwerbsausfälle infolge Betreuungspflichten erleiden, endet der Anspruch, wenn eine Betreuungslösung gefunden wurde, jedoch spätestens, wenn 30 Taggelder gezahlt wurden.

Der Anspruch endet mit der Aufhebung der Quarantäne, spätestens aber wenn 10 Taggelder ausgerichtet wurden.

Vorgehen/ Prozess

Als Selbständigerwerbende können Sie die Erwerbsersatzentschädigung mit dem Anmeldeformular bei Ihrer Ausgleichkasse, bei welcher Sie Ihre Beiträge einzahlen, beantragen.

  • Der Anspruch kann rückwirkend geltend gemacht werden.
  • Die Ausgleichskasse greift beim anrechenbaren Einkommen selbst auf die vergangene Veranlagung zurück.
  • Die Ausgleichskasse überweist Ihnen die Entschädigung anschliessend direkt.

Als Arbeitnehmende müssen Sie Ihren Anspruch selbst geltend machen und sich bei der Ausgleichkasse Ihres Arbeitgebers melden bzw. die entsprechenden Formulare einreichen. 

Wenn beide Elternteile Anspruch auf die Entschädigung haben, ist nur eine AHV-Ausgleichskasse zuständig, und zwar jene der Person, die zuerst einen Anspruch geltend macht.
Bezahlt der Arbeitgeber weiter den Lohn, wird ihm die Entschädigung direkt ausbezahlt. 

Reichen Sie das Gesuch wenn möglich als PDF ein.
Anmeldeformular
Weitere Informationen und Merkblätter

Wichtige Informationen

Eltern, für welche die Arbeit von zu Hause aus möglich ist, haben keinen Anspruch auf diese Entschädigung. Auch für die Dauer der Schulferien wird keine Entschädigung ausgerichtet. Wenn jedoch die geplante Betreuungslösung wegen des Coronavirus nicht zur Verfügung steht, haben die Eltern Anspruch auf die Entschädigung.

Im Quarantänefall ist bei Lohnfortzahlung der Arbeitgeber anspruchsberechtigt. Wenn die Arbeit von zu Hause aus möglich ist, besteht kein Anspruch auf Entschädigung.

Informationsquellen