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Updates Kurzarbeitsentschädigung

Die Kurzarbeitsentschädigung begleitet uns bereits seit Frühling 2020 durch schwierige Zeiten und unterstützt die Schweizer Unternehmen, Unternehmerinnen und Unternehmern neben den weiteren Unterstützungsleistungen von Bund und Kantonen. Laufend wurden die Bestimmungen dieser Massnahmen angepasst, so dass ein Gesamtüberblick nur schwer zu wahren ist. 

Um Klarheit und Übersicht zu schaffen, hat die rta eine Übersicht der aktuellen Massnahmen erstellt. Für Einzelheiten zur Kurzarbeitsentschädigung verweisen wir auf den Ursprungsartikel, welcher Aufschluss über Leistungsumfang, Anspruchsvoraussetzungen uvm. gibt. Für die aktuell geltenden Bestimmungen sind die nachfolgenden Updates zu berücksichtigen.

Update vom 31. Januar 2022

Verlängerungen der Massnahmen im Bereich der Kurzarbeit

Aufgrund der immer noch akuten pandemischen Situation und der ungewissen Entwicklung hat der Bundesrat folgende Verlängerungen beschlossen, welche per sofort in Kraft treten.:

  • Das summarische Abrechnungsverfahren wird bis am 31. März 2022 weitergeführt. Die Mehrstunden aus Zwischenbeschäftigungen, welche ausserhalb der Kurzarbeitszeit geleistet werden, müssen weiterhin nicht berücksichtigt werden. 
  • Die Erweiterung der Höchstbezugsdauer von Kurzarbeitsentschädigung auf 24 Monate wurde vom 28. Februar auf den 30. Juni 2022 verlängert. 
  • Die Karenzzeit wird vom 01. Januar bis 31. März 2022 aufgehoben. 
  • Die Beschränkung auf vier Abrechnungsperioden für Arbeitsausfälle von über 85% bleibt vorerst aufgehoben. Für den Zeitraum zwischen dem 01. Januar und dem 31. März 2022 bleibt der Anspruch weiterhin bestehen, unabhängig des Umfangs des Arbeitsausfalls.
    Werden in diesem Zeitraum über 85% Arbeitsausfälle abgerechnet, so werden diese ab dem 1. April 2022 für die Berechnung des Höchstanspruchs von vier Abrechnungsperioden während der zweijährigen Rahmenfrist nicht berücksichtigt. 
  • Ausnahmsweise erhalten Betriebe mit einer behördlich verordneten 2G-Plus-Pflicht erneut einen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung für Personen in befristeten Arbeitsverhältnissen, Lernende und Arbeitnehmende auf Abruf in unbefristeten Arbeitsverhältnissen. Der Anspruch gilt rückwirkend ab dem 20. Dezember 2021 und besteht solange die Regelung der 2G-Plus-Pflicht in Kraft ist, längstens jedoch bis zum 31. März 2022.

Update vom 4. Oktober 2021

Das summarische Abrechnungsverfahren für die Kurzarbeitsentschädigung wird bis zum 31. Dezember 2021 verlängert. Diese Verlängerung dient der Entlastung der Arbeitslosenkasse und kommt den aktuellen KA-Bezügern zu gute, welche im ordentlichen Verfahren einen erheblichen Zusatzaufwand hätten.

Update vom 23. Juni 2021

Folgende Anpassungen beschloss der  Bundesrat:

  • Erhöhung der Bezugsdauer. Diese liegt neu bei 24 Monaten und gilt bis am 28. Februar 2022.
  • Verlängerung des vereinfachten Verfahrens bis am 30. September 2021.
  • Wiedereinführung des Formulars für Ausfallstunden. Ab dem 1. Juli muss wieder der «Rapport wirtschaftlich bedingter Ausfallstunden» ausgefüllt werden. Mit diesem bestätigen die Arbeitnehmenden ihre Ausfallstunden und erklären, dass sie weiterhin mit der Kurzarbeit einverstanden sind.
  • Anspruchsverlängerung auf KAE bis am 30. September 2021 für Personen in befristeten Arbeitsverhältnissen, Lernende und Arbeitnehmende auf Abruf in unbefristeten Arbeitsverhältnissen
  • Ab dem 1. Juli 2021 gilt wieder eine Karenzzeit von einem Tag.

Update vom 20. Januar 2021

Rückwirkende Aufhebung der Karenzfrist per 1. September 2020 bis 31. März 2021. Arbeitgeber müssen aufgrund dieser Änderung nichts unternehmen. Die Arbeitslosenversicherung wird die jeweilige Abrechnung automatisch anpassen und die Differenz für die Karenztage ausbezahlen.

Rückwirkende Aufhebung der maximalen Bezugsdauer (vier Abrechnungsperioden) von Kurzarbeitsentschädigung (KAE) bei mehr als 85 Prozent Arbeitsausfall. Dies gilt für den Zeitraum vom 1. März 2020 bis 31. März 2021.

Ausdehnung der Anspruchsberechtigung auf Kurzarbeit auf Personen in befristeten Arbeitsverhältnissen und Lernende ab Januar 2021, befristet bis zum 30. Juni 2021. Lernende sind nur anspruchsberechtigt, sofern ihr Arbeitgeber aufgrund behördlicher Anordnung den Betrieb schliessen mussten bzw. müssen.

Update vom 18. Dezember 2020

Die Anwendung des summarischen Verfahrens bei der Kurzarbeitsentschädigung (KAE) wurde bis zum 31. März 2021 verlängert. Damit verbunden sind weitere Bestimmungen, die dadurch beibehalten werden: In der Kurzarbeitsphase angesammelte Mehrstunden müssen nicht abgezogen werden und das Einkommen aus Zwischenbeschäftigungen wird nicht angerechnet.

Neu per 1. Dezember 2020: Personen mit einem Einkommen von bis zu 3'470 Franken erhalten bei Kurzarbeit 100 Prozent entschädigt. Haben Personen ein Einkommen zwischen 3'470 und 4'340 Franken, dann beträgt die KAE bei vollständigem Betriebsausfall ebenfalls 3'470 Franken. Diese Regelungen gelten rückwirkend und vorderhand bis zum 31. März 2021. 

Update vom 12. November 2020

Der Bundesrat hat beschlossen, dass Mitarbeitende auf Abruf in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis weiterhin Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung haben. Diese Änderung tritt rückwirkend ab 1. September 2020 in Kraft und gilt bis auf weiteres bis 30. Juni 2021.

Update vom 26. August 2020

Wie der Bundesrat mittels einer Medienmitteilung am 26. August 2020 bekannt gibt, werden ab dem 1. September dieses Jahres folgende Regelungen in Bezug auf die Vereinfachung bei Kurzarbeitsentschädigung beibehalten:

  • Mehrstunden, die ausserhalb der Kurzarbeitsphasen angesammelt werden, müssen auch in Zukunft nicht von den Arbeitsausfällen abgezogen werden.
  • Zusätzlich verdientes Einkommen aus Zwischenbeschäftigung wird nicht an die Kurzarbeitsentschädigung angerechnet.

Diese Regelungen gelten bis am 31. Dezember 2020.

Wichtig: Bevor Sie eine Zwischenbeschäftigung annehmen, müssen Sie Ihren Arbeitgeber darüber informieren und seine Zustimmung erhalten. Können Sie ihren arbeitsvertraglichen Verpflichtungen nicht nachkommen, so darf Ihr Arbeitgeber die Zustimmung verweigern.

Update vom 14. August 2020

Es wurden Neuerungen bezüglich Anmelde- und Abrechnungsprozess für die Kurzarbeit kommuniziert. Diese treten per 1. September 2020 in Kraft und gelten voraussichtlich bis zum 31. Dezember 2020.

Für die Voranmeldung werden somit auch über den 31. August 2020 hinaus die aktuellen Covid-19-Formulare eingesetzt, vorläufig bis zum 31. Dezember.

Auch die Abrechnungen erfolgen weiterhin generell und ausnahmslos mit dem summarischen Verfahren gemäss den spezifischen Covid-19-Abrechnungsformularen. Wichtig: Bisher bewilligte Anträge auf Kurzarbeit, welche älter als 3 Monate sind, verlieren per 1. September ihre Gültigkeit. Daher müssen Unternehmen, die nach dem 31. August weiterhin auf KAE angewiesen sind, eine neue Voranmeldung einreichen – am besten bis spätestens 22. August 2020.

Der maximale Leistungsbezug für Kurzarbeit verlängert sich auf 18 Monate, somit je nach Bezugsdauer um bis zu 6 Monate.

Gemäss dem Arbeitslosenversicherungsgesetzt vom 25. Juni 1982 kann maximal für 4 Abrechnungsperioden Kurzarbeitsentschädigungen für mehr als 85% Arbeitsausfall beansprucht werden.

Mit der «COVID-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung» wurde jedoch am 20. März festgelegt, dass der herkömmliche Anspruch von Unternehmen mit einem Arbeitsausfall von über 85% nicht auf 4 Abrechnungsperioden beschränkt wird. Ab 1. September 2020 gelten nun wieder die früheren 4 Monate. Um betroffene Unternehmen finanziell zu entlasten, werden aber die bereits abgerechneten Bezugsperioden nicht an diese Maximaldauer angerechnet. 

Formular für Voranmeldung & Exceldatei für Antragsstellung sowie Abrechnung

Update vom 30. Juni 2020

Mit dem Ablauf der Sonderregelungen in der «COVID-19-Verordnung ALV» per 31. August 2020 gehen auch die Ansprüche auf Kurzarbeitsentschädigung (KAE) zu Ende, welche als Teil der COVID-19-Massnahmen entstanden sind, insbesondere Sonderregelungen für Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung und Lernende. Weiterhin soll aber das Instrument der Kurzarbeit im Bedarfsfall genutzt werden können. Die maximale Bezugsdauer wurde auf 18 Monate erhöht.

Genaueres finden Sie hier.

Update vom 29. Mai 2020

Am 20. Mai 2020 hat der Bundesrat beschlossen, schrittweise aus den COVID-Massnahmen der Arbeitslosenversicherung auszusteigen. Mit den Lockerungsetappen des Bundes werden somit unter anderem die unten aufgeführten notrechtlich verordneten Massnahmen aufgehoben:

  • Beendigung des Anspruchs auf Kurzarbeitsentschädigung per Ende Mai für Personen mit arbeitgeberähnlicher Stellung sowie mitarbeitende Ehegatten oder eingetragen Partnerinnen bzw. Partner
  • Ende des Anspruchs auf Kurzarbeit für Lernende

Die Aufhebung der notrechtlich verordneten Massnahmen führt auch zur Wiedereinführung der Voranmeldefrist bei der Antragsstellung von Kurzarbeit. Unternehmen, für welche Kurzarbeit bereits bewilligt wurde, müssen aufgrund dieser Anpassung kein neues Gesuch einreichen.

Wichtig: Die übrigen notrechtlichen Massnahmen enden wie vorgesehen per 31. August 2020 mit dem Ablauf der Verordnung über die Massnahmen im Bereich der Arbeitslosenversicherung im Zusammenhang mit dem Coronavirus. Den Unternehmen bleibt es aber trotzdem gestattet, ihre Mitarbeitenden auf Kurzarbeit zu setzen, damit Arbeitsplätze erhalten werden können.

Update vom 9. April 2020

Neu haben auch Arbeitnehmende Anrecht auf Kurzarbeitsentschädigung, die auf Abruf in einem Arbeitsverhältnis stehen und deren Beschäftigungsgrad um mehr als 20% schwankt. Bisher hatte diese Anspruchsgruppe kein Recht auf KA-Entschädigung. Damit soll vermieden werden, dass diese Beschäftigungsgruppe vermehrt in die Arbeitslosigkeit abrutscht.

Weiter Informationen dazu hier.

Update vom 2. April 2020

März-Abrechnung Kurzarbeit

Seit gestern, 1. April 2020 können Unternehmen mit bewilligtem Antrag auf Kurzarbeitsentschädigung die Abrechnung für den März ausfüllen und einreichen. Wichtig: Falls Sie einen Antrag vor der Aufhebung der Voranmeldefrist gestellt haben, steht Ihnen eine Entschädigung der Kurzarbeit bereits ab Voranmeldung zu (Datum der Antragsstellung). Das ausgefüllte Abrechnungsformular ist anschliessend der zuständigen Arbeitslosenkasse zuzustellen. Diese ist der jeweiligen Verfügung zu entnehmen.

Bei Unklarheiten und Problemen mit dem Abrechnungsformular steht Ihnen das Team der Ramseier Treuhand AG gerne zur Seite.

Formular "COVID-19 Antrag und Abrechnung Kurzarbeitsentschädigung"