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Ausweitung des Erwerbsersatz-Anspruchs

Nach langem Warten ist es nun so weit: Auch Selbständige, die ihren Betrieb nicht aufgrund der Bundesverordnung schliessen mussten, können rückwirkend eine Entschädigung geltend machen. Der Bundesrat hat dies am 16. April 2020 bekannt gegeben. Mit dieser Ausweitung des Erwerbsersatz-Anspruchs will er negative wirtschaftliche Folgen der Pandemie weiter in Grenzen halten.

Anspruchsberechtigte

Die Ausweitung der Anspruchsvoraussetzungen berechtigt nun auch Selbständigerwerbende, welche indirekt von den behördlichen Massnahmen betroffen sind, Erwerbsersatzentschädigungen zu beantragen. Damit sind Selbständigerwerbende gemeint, die aufgrund der Bundesverordnungen zur Bekämpfung des Coronavirus ihren Betrieb nicht schliessen mussten bzw. vom Veranstaltungsverbot nicht betroffen sind, durch den weitgehenden Stillstand der Wirtschaft jedoch ebenfalls Erwerbseinbussen erleiden, so etwa Taxifahrer, Hoteliers, Physiotherapeuten etc. 

Voraussetzungen

Entschädigungsberechtigt sind Selbständigerwerbende, deren AHV-pflichtiges Einkommen im Minimum 10'000 Franken beträgt und 90'000 Franken nicht übersteigt. Damit wird gleichzeitig vorausgesetzt, dass die anspruchsberechtigten Personen über die AHV obligatorisch versichert sind. Massgebend ist die AHV-Beitragsverfügung 2019. 

Leistung

Die Entschädigung beträgt 80% des durchschnittlichen AHV-pflichtigen Einkommen und ist auf 196 Franken pro Tag limitiert, was zugleich der bestehenden Corona-Erwerbsausfallentschädigung entspricht. Die Entschädigung pro Monat beträgt demzufolge höchstens 5'880 Franken. 

Dauer

Der Anspruch auf Entschädigung kann rückwirkend per 17. März 2020 beantragt werden. Er besteht während 2 Monaten, somit bis zum 17. Mai 2020. Der Anspruch endet aber auch, sobald die Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus aufgehoben werden. 

Vorgehen/ Prozess

Wurde ein allfälliges Gesuch um Erwerbsersatzentschädigung vor dem 16. April abgewiesen, so können Sie ein entsprechendes Gesuch erneut einreichen. Basis für die Berechnung der Entschädigung ist das Erwerbseinkommen gemäss Beitragsverfügung 2019. Falls keine definitive Verfügung vorliegt, wird das Einkommen anhand der provisorischen Verfügung ermittelt. Das für die Berechnung geltende Einkommen kann die zuständige Ausgleichskasse von Amtes wegen selber festlegen, was bedeutet, dass die Einkommensangabe auf dem Antragsformular ausgelassen werden kann.

Weitere Informationen zum Vorgehen sowie allgemein zur Erwerbsersatzentschädigung finden Sie hier.
Formular