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Kurzarbeitsentschädigung

Die Kurzarbeitsentschädigung ist ein grundsätzlich bewährtes Instrument, basierend auf dem Arbeitslosen- und Insolvenzentschädigungsgesetz (AVIG). Sie soll die wirtschaftlichen Folgen von vorübergehenden Beschäftigungseinbrüchen absichern und muss nicht zurückbezahlt werden. Im Zuge der Corona-Krise kommt sie flächendeckend zum Einsatz, mit einem vereinfachten Verfahren.

Anspruchsberechtigte

Grundsätzlich können Unternehmen für sämtliche ihrer Arbeitnehmenden Kurzarbeit beantragen. Anspruchsberechtigte Personen sind folglich:

  • Arbeitnehmende, welche für die AlV beitragspflichtig sind, die obligatorische Schulzeit zurückgelegt und das AHV-Rentenalter noch nicht erreicht haben
  • Arbeitnehmende in arbeitgeberähnlicher Stellung, deren Ehepartner bzw. eingetragene Partner. Dies sind insbesondere Gesellschafter, Aktionäre, mitarbeitende Mitglieder des Verwaltungsrates und der Geschäftsleitung, die bisher von der Kurzarbeitsentschädigung ausgeschlossen waren.

Voraussetzungen

Ein Antrag auf Kurzarbeitsentschädigung kann infolge der COVID-19-Massnahmen beantragt werden, wenn zwei Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Behördliche Massnahmen: Kurzarbeitsentschädigung kann bei Arbeitsausfällen beantragt werden, wenn die Arbeitsausfälle auf behördliche Massnahmen oder anderer nicht vom Arbeitgeber zu vertretenden Umständen zurückzuführen sind. Diese Voraussetzung ist nur erfüllt, falls die Arbeitsausfälle nicht durch geeignete, wirtschaftlich tragbare Massnahmen vermieden oder keine Dritten für den Schaden haftbar gemacht werden können.
  • Wirtschaftliche Gründe: Arbeitsausfälle, die auf wirtschaftliche Gründe zurückzuführen und unvermeidbar sind, können durch Kurzarbeit entschädigt werden. Unter wirtschaftlichen Gründen sind konjunkturelle und unvermeidbare Ursachen zu verstehen, welche einen Nachfrage- resp. Umsatzrückgang zur Folge haben.

Des Weiteren können auch Personen, welche den Risikogruppen zugeordnet werden, in Ihrem Unternehmen Kurzarbeit beantragen, wenn die Einhaltung der COVID-19-Massnahmen im Unternehmen nicht möglich ist. Zu dieser Gruppe zählen Personen mit:

  • Bluthochdruck
  • Diabetes
  • Herz-Kreislauf-Erkrankungen
  • chronische Atemwegserkrankungen
  • Krebs
  • Erkrankungen, die das Immunsystem schwächen

Gesellschafterinnen respektive Gesellschaftern sowie deren Ehepartnern und eingetragenen Partnern werden Entschädigungen nur entrichtet, sofern sie als Angestellte gegen Entlöhnung im Betrieb arbeiten.

Arbeitnehmende, deren normale Arbeitszeit verkürzt oder deren Arbeit ganz eingestellt ist, haben Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung, wenn:

  • sie für die Versicherung beitragspflichtig sind oder das Mindestalter für die Beitragspflicht in der AHV noch nicht erreicht haben;
  • der Arbeitsausfall anrechenbar ist;
  • das Arbeitsverhältnis nicht gekündigt ist

Keinen Anspruch haben jedoch Arbeitnehmende, bei denen der Arbeitsausfall nicht bestimmbar oder deren Arbeitszeit nicht ausreichend kontrollierbar ist sowie Arbeitnehmende, die auf Abruf oder als Aushilfe angestellt sind.

Versichert sind zudem Grenzgänger beziehungsweise Grenzgängerinnen sowie Personen in Ausbildung.

Der Arbeitgeber muss die Zustimmung der Arbeitnehmenden zur Kurzarbeit einholen und bestätigen.

Leistung

  • Betroffene Arbeitnehmende erhalten 80% des Bruttolohns als Entschädigung bei komplettem Arbeitsausfall. Aber auch bei einer Reduktion von Minimum 10% der Arbeitsstunden je Abrechnungsperiode kann Kurzarbeit beantrag werden.
  • Arbeitgeberähnliche Angestellte sowie deren Ehepartner und eingetragene Partner erhalten je betroffene Person eine pauschale Entschädigung von 3'320 Franken für eine Vollzeitstelle. Die Pauschale wird nicht gekürzt.

Dauer

Die Bewilligungsdauer der Kurzarbeitsentschädigung wurde von 3 auf 6 Monate erhöht. Die Kurzarbeitsentschädigung wird innerhalb von 2 Jahren während höchstens 12 Monaten ausgerichtet; ein monatlicher Arbeitsausfall von mehr als 85 % ist nur während längstens 4 Monaten anrechenbar.

Vorgehen/ Prozess

Nur Sie als Arbeitgeber/in können Kurzarbeit für Ihre Arbeitnehmenden beantragen. Dies tun Sie mittels einer Voranmeldung bei der kantonalen Amtsstelle. Die Voranmeldefrist von 3 Tagen wurde aufgehoben. Eine Voranmeldung und deren nachträgliche schriftliche Bestätigung ist aber immer noch zwingend erforderlich. Die Voranmeldung kann auch telefonisch geschehen, worauf direkt eine schriftliche Bestätigung nachgereicht werden muss (E-Mail oder Post). Massgebend für den Beginn der Kurzarbeit ist der Poststempel oder das Eingangsdatum der E-Mail. Wir empfehlen rasches Handeln!

Die schriftliche Voranmeldung via Formular ist korrekt und vollständig an die zuständige kantonale Amtsstelle zu senden. Wurde die Kurzarbeit bewilligt, muss anschliessend innert einer Frist von 3 Monaten nach Ablauf jeder Abrechnungsperiode (i.d.R. Monat) das Abrechnungsformular der öffentlichen Arbeitslosenkasse zugestellt werden. Nach detaillierter Prüfung werden im Anschluss die Entschädigungen Ihnen (Arbeitgeber/in) entrichtet. Dies geschieht monatlich und nachschüssig.

Wichtige Aspekte

  • Die Begründung bei der Voranmeldung kann kürzer gehalten werden als im früheren ordentlichen Verfahren. Wichtig bei der Begründung ist die Glaubhaftigkeit. Zeigen Sie auf, dass objektiv betrachtet, die erforderlichen COVID-19-Massnahmen nicht eingehalten werden können resp. zu Arbeitsausfällen in Ihrem Betrieb führen.
  • Die betroffenen Arbeitnehmenden müssen mit der Kurzarbeit einverstanden sein.
  • Die Auszahlung der Kurzarbeitsentschädigung erfolgt für einen Monat jeweils im darauffolgenden Monat an die Arbeitgebenden (nachschüssig).
  • Sie müssen ihren Arbeitnehmenden 80% des Lohnausfalles ordentlich und fristgerecht auszahlen.
  • Falls Sie aufgrund von Liquiditätsengpässen die Lohnzahlung nicht gewährleisten können, können Sie mit dem Formular "COVID-19 Antrag und Abrechnung Kurzarbeitsentschädigung" bei der Arbeitslosenkasse Vorschüsse beantragen.
  • Sie müssen die vollen Sozialversicherungsbeiträge auf dem 100%-Lohn entrichten; Arbeitgeberanteile werden für Ausfallzeiten via Kurzarbeitsentschädigung rückvergütet
  • Bei der Auszahlung der Entschädigung kann es zu Verzögerung kommen, verursacht durch die hohe Anzahl von Gesuchen
  • Bereits eingereichte und noch nicht verfügte Gesuche werden durch die kantonale Amtsstelle korrigiert. Versendete Verfügungen werden nicht korrigiert. Sie können direkt bei der Abrechnung den Anspruch ab Voranmeldungsdatum erheben.

Sollten Probleme bei der Voranmeldung oder Abrechnung auftauchen, stehen Ihnen die Berater/innen in der rta gerne zur Seite.

Informationsquellen