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Überbrückungskredite: schnelle Liquidität mit vielen Einschränkungen

Mit der Aufnahme eines Kredites sind Verpflichtungen und Bedingungen verbunden, die ein Kreditnehmer auch nach der Corona Krise einhalten muss, sowohl zum COVID-19-Kredit bis 500'000 Franken als auch zum COVID-19-Kredit Plus bis zu 20 Millionen Franken. Neben Einschränkungen bei der Verwendung der Liquidität sind spezifische Regelungen beim Vorliegen einer Überschuldung oder eines Kapitalverlustes zu beachten. Sodann sollten Bilanzierungsvorschriften bei der Erstellung einer Jahresrechnung berücksichtigt werden.

Am 1. Juli hat der Bundesrat den Entwurf zum neuen Bundesgesetz über Covid-19-Kredite in die Vernehmlassung gegeben. Damit soll die befristete Notverordnung in ordentliches Recht überführt werden. Das Parlament wird aber voraussichtlich erst in der kommenden Wintersession darüber beraten. Somit ist noch ungewiss, ob einzelne Abweichungen zur Verordnung dann tatsächlich umgesetzt werden. Insbesondere wäre dies die Verlängerung der Amortisationsdauer von 5 auf 10 Jahre, sowie die Erstreckung der speziellen Kapitalberechnung im Zusammenhang mit Kapitalverlust und Überschuldung auf die gesamte Kreditlaufzeit.

Einschränkungen während der Kredit-Laufzeit

Die Solidarbürgschaftsverordnung enthält zahlreiche Bestimmungen und Einschränkungen insbesondere zur Verwendung von Vermögenswerten. Folgende Handlungen und sind während der Laufzeit der Kredite strengstens untersagt, und Zuwiderhandlungen werden geahndet:

a) Ausschüttung von Dividenden und Tantiemen sowie Rückzahlungen von Kapitaleinlagen

Abgesehen von der Ausschüttung von liquiditätswirksamen Bardividenden ist auch untersagt:

  • die Ausschüttung in Form einer Sachdividende,
  • die Ausschüttungen von nicht unmittelbar liquiditätswirksamen Dividenden mittels Verrechnung mit Aktionärsdarlehen oder als Buchung auf dem Aktionärs-Kontokorrent,
  • Auszahlung einer Dividende des Geschäftsjahres 2019, die bereits vor dem Bezug des COVID-19-Kredits beschlossen wurde,
  • eine Kapitalherabsetzung mit Mittelabfluss sowie Erwerb eigener Aktien, was im Sinne der Solidarbürgschaftsverordnung als Rückerstattung von Kapitaleinlagen verstanden wird.

Eine beschlossene, aber bei Kreditgewährung noch nicht ausbezahlte Dividende des Geschäftsjahres 2019, darf zwar während der Kreditlaufzeit nicht ausbezahlt werden, die Forderung seitens des Aktionärs bleibt aber trotzdem bestehen. Eine deklarative Kapitalherabsetzung zur Beseitigung einer Unterbilanz als bilanzielle Sanierungsmassnahme ist nach wie vor möglich.

b) Gewährung von Aktivdarlehen oder die Refinanzierung von als Aktivdarlehen ausgestalteten Privat- und Aktionärsdarlehen

Ausgenommen sind Refinanzierungen von seit dem 23. März 2020 aufgelaufenen Kontoüberzügen bei derjenigen Bank, die den nach dieser Verordnung verbürgten Kredit gewährt. In Bezug auf bestehende Bankkredite soll insbesondere vermieden werden, dass mit den nach dieser Verordnung gewährten Krediten ausserordentliche Amortisationen oder ausserordentliche Zinszahlungen für bestehende Bankkredite geleistet werden. Ordentliche, vertragskonforme Amortisationen und Zinszahlungen für bestehende Bankkredite sind zulässig.

c) Rückführung von Gruppendarlehen

Gruppendarlehen dürfen nicht mit einem nach dieser Verordnung verbürgten Kredit abgelöst werden. In jedem Fall darf ein Cash Pool Arrangement nicht dazu führen, dass der Kreditnehmer die Mittel nach dieser Verordnung erhalten aber über sie nicht mehr eigenständig verfügen kann.

d) Übertragung von mittels einer Solidarbürgschaft besicherten Kreditmitteln an eine mit dem Gesuchsteller oder der Gesuchstellerin direkt oder indirekt verbundene Gruppengesellschaft, die ihren Sitz nicht in der Schweiz hat.

Die mittels der Solidarbürgschaftsverordnung besicherten Kredite dienen ausschliesslich der Liquiditätssicherung des Schweizer Gesuchstellers oder der Schweizer Gesuchstellerin. Jegliche Weiterleitung der verbürgten Kreditmittel an eine mit dem Gesuchsteller oder der Gesuchstellerin irgendwie verbundene Person im Ausland – z. B. im Rahmen eines Cash-Poolings – ist unzulässig.

Die oben genannten Einschränkungen dienen dazu, eine Zweckentfremdung der aufgrund der Solidarbürgschaftsverordnung erhaltenen Kredite zu verhindern. Insbesondere sollen keine Mittel abfliessen oder Sicherheiten für bestehende oder neue Finanzverbindlichkeiten gewährt werden, wenn damit nicht zwingende Bedürfnisse zur Aufrechterhaltung des operativen Betriebs gedeckt werden.

Bilanzierung der COVID-19-Überbrückungskredite

Bei den COVID-19-Krediten handelt es sich um verzinsliche Verbindlichkeiten. Je nach geplanter Rückzahlung sind diese als kurz- oder langfristiges Fremdkapital zu ihrem Nominalwert in der Jahresrechnung auszuweisen. Ein COVID-19-Kredit kann separat (Verbürgter COVID-19-Kredit) oder zusammen mit anderen Finanzverbindlichkeiten in der Jahresrechnung dargestellt werden. Abgesehen von der Darstellungsweise sind gem. Art. 959c Abs. 1 Ziff. 2 im Anhang der Jahresrechnung weitere Angaben und Erläuterungen zu den verbürgten Krediten zu machen, welche die mit dem Kredit verbundenen Auflagen in der Verordnung enthalten.

  • Betrag, Verzinsung und beabsichtigte Dauer der Inanspruchnahme
  • Investitionsrestriktionen
  • Unzulässige Ausschüttungen
  • Restriktionen betreffend Gewährung und Ablösung von Finanzierungen gegenüber bzw. von Gruppengesellschaften und Eigentümern
  • Ggf. weitere relevante Punkte aus Kreditvereinbarungen
  • Ggf. Auswirkungen auf Situationen mit Kapitalverslust / Überschuldung nach Art. 725 OR

Kapitalverlust und Überschuldung

COVID-19-Kredite in der Höhe bis zu 500'000 Franken sind bei der Berechnung von Kapitalverlust oder Überschuldung gemäss Art. 725 OR nicht als Fremdkapital in der Jahresrechnung zu berücksichtigen. Aber Achtung: Diese Regelung gilt gemäss Verordnung nur bis zum 31. März 2022. Immerhin sieht der aktuelle Gesetzesentwurf des Bundesrates vor, dass sich die Erleichterung neu über die gesamte Laufzeit des Kredites erstrecken soll. Das Gesetz kommt aber erst in der Wintersession 2020 ins Parlament.

Dass die COVID-19-Kredite Plus (zwischen 0,5 und 20 Millionen Franken) nicht von dieser Sonderregelung profitieren und somit normal als Fremdkapital in eine der genannten Berechnungen miteinbezogen werden, liegt daran, dass nur 85% der Kreditsumme verbürgt sind und nicht 100% wie bei Covid-19-Krediten bis 500'000 Franken.

Eingabefrist läuft ab

Kreditgesuche können noch bis zum 31. Juli 2020 mittels einer von der Gesuchstellerin bzw. vom Gesuchsteller unterzeichneten Kreditvereinbarung bei einer Bank oder der PostFinance AG eingereicht werden. Die entsprechenden Standard-Formulare sind online verfügbar.

Achtung Busse!

Allfällige Missbräuche werden mit einer Busse von bis zu 100'000 Franken bestraft, wenn beispielsweise. vorsätzlich mit falschen Angaben ein Kredit erwirkt wird oder die Kreditmittel in Abweichung von Artikel 6 Absatz 3 Solidarbürgschaftsverordnung verwendet werden.

Zudem haften Geschäftsführung und gesetzliche Organe des Unternehmens persönlich und solidarisch für den Schaden, der durch Nichteinhaltung der Missbrauchsbestimmungen/Einschränkungen verursacht wird.

Der umfassende Informationsaustausch zwischen den beteiligten Amtsstellen, Kreditgebern und Bürgschaftsorganisationen sowie Auskunftspflichten der Gesellschaft, beauftragter Dritter (z.B. Buchhalter/Treuhänder) und der Revisionsstelle soll die Aufdeckung von Missbräuchen erheblich erleichtern. Für die fraglichen Themen wird das Bankkunden-, Steuer-, Amts- und Revisionsgeheimnis aufgehoben.


Allgemeine Informationen zu den Überbrückungskrediten