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Pflicht eines Schutzkonzepts bei Wiedereröffnung in der Lockerungsphase

Ab Montag, 27. April 2020 ist es diversen Betrieben wieder gestattet ihre Tätigkeit aufzunehmen, solange sie die Hygiene- sowie Verhaltensregeln des BAG einhalten. Dafür müssen Unternehmen ein Schutzkonzept erarbeiten und umsetzen. Ist kein ausreichendes Schutzkonzept vorhanden oder ist die Umsetzung nicht ausreichend, so können fehlbare Betrieb geschlossen werden.

Von den Unternehmen wird verlangt, ihre Masshamen schriftlich in Form eines Schutzkonzeptes festzuhalten, welches die Einhaltung der Hygiene- sowie Verhaltensregelnd des BAG während der Ausübung ihrer Tätigkeit ermöglicht. Dies gilt sowohl für Betriebe, die ab dem 27. April 2020 öffnen dürfen als auch für Unternehmen, die ihre Aktivitäten bisher nicht unterbrechen mussten. Unternehmen, die bereits über ein Schutzkonzept verfügen, müssen anhand des Musterschutzkonzepts ihres Branchenverbandes überprüfen, ob es nach wie vor den aktuellen Vorgaben entspricht. Allfällige Anpassungen sind anschliessend vorzunehmen, wobei dafür eine angemessene First gewährt wird.

Wichtig: Es ist keine Genehmigung für Schutzkonzepte notwendig. Es werden jedoch die Kantone in die Verantwortung gezogen, die Existenz sowie die Umsetzung der betrieblichen Schutzkonzepte zu kontrollieren.

Branchen- und Berufsverbände sollen nach Möglichkeit branchenbezogene Grobkonzepte erarbeiten. An diesen sollen sich die Betriebe orientieren und auf ihre eigenen Verhältnisse anpassen.

Während sich Branchenverbände an dem Muster-Schutzkonzept des Bundes orientieren, haben sich Betriebe anhand der Vorlage eines branchenweiten Standard-Schutzkonzepts ihr eigenes Konzept schriftlich festzuhalten. In den Schutzkonzepten können unter anderem folgende Bestimmungen enthalten sein:

  • Vorkehrungen zur Einhaltung der Abstandsvorgaben
  • Beschränkung der Anzahl anwesender Personen
  • Bereitstellung von Desinfektionsmitteln
  • Gegebenenfalls die Verwendung von Schutzausrüstung wie Schutzmasken und -handschuhen
  • Reinigungsrhythmus und die Desinfektion der Räumlichkeiten
  • Einrichtungen und Gegenstände

In diesem Zusammenhang weisen wir nochmals auf das Handbuch für betriebliche Vorbereitungsmassnahmen hin, um den Betrieb in einem Pandemiefall aufrecht zu erhalten und auf das Merkblatt für Arbeitgeber für den Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz.