Übersicht COVID-19-Massnahmen
Seit mehr als einem Jahr bestreiten wir den Alltag zusammen mit dem Coronavirus. Vieles hat sich seither getan, unzählige Massnahmen wurden beschlossen, um sowohl die Pandemie zu bekämpfen als auch die Schweizer Wirtschaft aufzufangen. Angesichts dieser Fülle und der vielen zwischenzeitlichen Änderungen wird es zunehmend schwierig, den Gesamtüberblick über sämtliche Massnahmen zu wahren. Dafür hat die Ramseier Treuhand AG (rta) eine Übersicht erstellt, welche die aktuell geltenden Unterstützungsmassnahmen des Bundes aufzeigt.
Erfahren Sie, welche Massnahmen aktuell sind, wie lange diese gelten und bis wann Gesuche spätestens eingereicht werden müssen. Zudem wird auf hilfreiche Informationsquellen verwiesen, welche die Übersicht mit zusätzlichen Details ergänzen und konkretisieren.
Sollten die Fristen oder Bezugsdauern einzelner Massnahmen
verlängert werden, werden wir Sie zeitnah informieren. Lesen Sie dazu auch unsere regelmässigen Aktualisierungen "Update".
Kurzarbeitsentschädigung (KAE)
Gesuchsfrist
Unternehmen, die von den ab dem 18. Dezember 2020 beschlossenen COVID-19-Massnahmen betroffen sind, mussten ihre Gesuche bis 30. April 2021 stellen, um Kurzarbeitsentschädigung ab Inkrafttreten beziehen zu können. Die Gesuchsfrist ist unabhängig vom Einreichungsdatum der Voranmeldung.
Sonstige Bestimmungen
Monatsabrechnungen betreffend Kurzarbeitsentschädigung müssen bis spätestens 3 Monate nach Ende der betreffenden Periode eingereicht werden.
Grafische Darstellung des Prozesses zur Beantragung von KAE - siehe unter Download
Wichtigste
Informationen für Arbeitgeber
Allgemeine
Informationen & FAQ
Corona-Erwerbsersatzentschädigung (CEE)
Gesuchsfrist
Die Frist zur Anmeldung für den Leistungsbezug von Corona-Erwerbsersatz-Entschädigung läuft bis 31. März 2022.
Sonstige Bestimmungen
Besondere Bemerkung zum Anspruch der Selbständigerwerbenden und arbeitgeberähnlichen Angestellten und deren Ehegatten: Der Anspruch auf Entschädigung entsteht am Tag, an dem sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.
- Anspruch infolge Umsatzrückgang von mindestens 55% - Beginn frühestens am 17.09.2020
- Anspruch infolge Umsatzrückgang von mindestens 40% - Beginn frühestens am 19.12.2020 (massgebend ist der Umsatzrückgang für den ganzen Monat Dezember)
- Anspruch infolge Umsatzrückgang von mindestens 30% - Beginn frühestens am 01.04.2021
Grafische Darstellung der Massnahmen mit Zeithorizont – siehe Download
Allgemeine
Informationen vom Bund
Allgemeine
Informationen der Ausgleichskasse
Härtefallhilfen
Härtefallhilfen: Bundesebene
Sonstige Bestimmungen
Der Jahresumsatz 2020 muss im Zusammenhang mit behördlich angeordneten
Massnahmen zur Bekämpfung der Pandemie um mehr als 40 Prozent des
durchschnittlichen Jahresumsatzes der Jahre 2018 und 2019 gesunken sein.
Für Unternehmen, welche aufgrund
von Massnahmen des Bundes oder der Kantone zur Bekämpfung der Pandemie ihren
Betrieb zwischen dem 1. November 2020 und dem 30. Juni 2021 für insgesamt
mindestens 40 Tage schliessen mussten resp. müssen, entfällt die Anspruchsvoraussetzung in
Bezug auf den Umsatzrückgang.
Allgemeine Informationen
Kontaktstellen
der Kantone
Härtefallhilfen: Basel-Landschaft
Härtefallhilfen: Basel-Stadt
Härtefallhilfen: Aargau
Merkblatt für Unternehmen
Allgemeine
Informationen