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Differenzzulagen bei den Familienzulagen

Im Zuge der Steuervorlage 17 hat der Kanton Basel-Stadt die Familienzulagen ab 1. Januar 2020 um CHF 75 pro Monat erhöht. Die Höhe der Familienzulage ist kantonal geregelt unter Berücksichtigung der im eidgenössischen Gesetz vorgegebenen Mindestansätze.

Im Kanton Basel-Stadt gelten ab 01.01.2020 folgende Ansätze:

·         Kinderzulagen                   CHF 275.- pro Monat (bisher CHF 200.-)

·         Ausbildungszulagen         CHF 325.- pro Monat (bisher CHF 250.-)

Anspruch haben alle im Kanton Basel-Stadt Erwerbstätigen. Die zuständige Ausgleichskasse wickelt die Erhöhung des Erstanspruchs automatisch ab.

Für den Zweitanspruch auf Zulagen (interkantonale Differenzzulage) sollten Sie folgendes beachten:

Arbeiten die bezugsberechtigten Personen in verschiedenen Kantonen mit unterschiedlichen Ansätzen, hat die zweitanspruchsberechtigte Person Anrecht auf die gesetzliche Zulage und somit auf einen Differenzbetrag.

Ein Beispiel: Eine Familie wohnt im Kanton Baselland, ein Elternteil bezieht die Kinderzulage (CHF 200) im Wohnkanton, der andere Elternteil arbeitet im Kanton Basel-Stadt, ist somit zweitanspruchsberechtigt und hat Anspruch auf die interkantonale Differenzzulage von CHF 75.

Haben Sie Mitarbeitende mit Zweitanspruch und einem Mindestverdienst von CHF 592 pro Monat, können Sie diese bei Ihrer zuständigen Familienausgleichskasse für eine Differenzzulage anmelden.

Gerne unterstützen wir Sie bei der Anmeldung. Für Fragen und Auskünfte stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.