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Ausbildungszulagen gemäss revidiertem Familienzulagengesetz

Mit der Revision des Familienzulagengesetzes wird die untere Altersgrenze für Ausbildungszulagen von 16 auf 15 Jahre gesenkt. Mit dieser Revision, welche am 1. August 2020 in Kraft trat, wurden zudem folgende Änderungen vorgenommen: Zum einen haben arbeitslose Mütter ab Anfang August neu Anspruch auf Familienzulagen. Zum anderen wurde eine gesetzliche Grundlage für die Finanzhilfen an Familienorganisationen geschaffen.

Der folgende Artikel beleuchtet ausschliesslich die Ausbildungszulagen. Informationen zu den beiden anderen Änderungen sind auf der Homepage des Bundesamts für Sozialversicherungen (BSV) ersichtlich.

Bei den Familienzulagen wird zwischen Ausbildungszulagen und Kinderzulagen unterschieden. Diese beiden Arten von Zulagen unterscheiden sich in der Höhe der Leistung und in den Anspruchsvoraussetzungen. Kinderzulagen sind generell tiefer. Sie werden für Kinder bis 16 Jahre ausbezahlt resp. bis diese Anspruch auf Ausbildungszulagen haben. Ausbildungszulagen hingegen sind für Jugendliche bestimmt, die eine nachobligatorische Ausbildung absolvieren, frühestens jedoch – neu - ab 15 Jahren.

Anspruchsvoraussetzungen und -berechtigte

Damit ein Anspruch auf Ausbildungszulagen besteht, muss das Kind

  • die obligatorische Schulzeit beendet haben, (kantonal unterschiedlich geregelt!),
  • sich in einer nachobligatorischen Ausbildung befinden, und
  • mindestens 15 Jahre alt sein.

Dabei entsteht der Anspruch frühestens am ersten Tag des Monats, in dem das Kind 15 Jahre alt wird.

Als nachobligatorische Ausbildung gilt, wenn sich Jugendliche auf der Grundlage eines anerkannten Bildungsganges systematisch und zeitlich überwiegend entweder auf einen Berufsabschluss vorbereiten oder eine Allgemeinausbildung erwerben, welche als Grundlage für verschiedene Berufe dient. Typischerweise fallen somit sowohl die Berufslehre als auch Gymnasium, Fachmittelschule etc. unter diese Kategorie.

Unter systematisch ist in diesem Zusammenhang ein Bildungsgang von mindestens vier Wochen zu verstehen. Mit dem Ausdruck «überwiegend zeitlich» wird ein zeitlicher Aufwand von mindestens 20 Stunden pro Woche vorausgesetzt, was in Form von Schulunterricht, Vorlesungen, Kurse, Vor- und Nachbereitung, Selbststudium, Verfassen einer Diplomarbeit, Fernstudium usw. zu verstehen ist.

Wichtig: Das Erwerbseinkommen oder das Ersatzeinkommen des Kindes darf 2’370 Franken pro Monat (Bruttolohn) nicht übersteigen.

Leistung

Der Bund gibt Mindestsätze vor: Bei Kinderzulagen sind dies 200 Franken pro Monat und bei Ausbildungszulagen 250 Franken pro Monat. Die Kantone können jedoch höhere Zulagen festlegen – siehe Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV).

In der Nordwestschweiz gelten folgende Ansätze:

Dauer

Sind die obigen Bedingungen erfüllt, werden die Ausbildungszulagen bereits für den vollen Monat ausgerichtet, in dem das Kind die Ausbildung beginnt. Der Anspruch endet mit dem Abschluss der Ausbildung, spätestens jedoch am Monatsende nach dem 25. Geburtstag.

Vorgehen/ Prozess

Um Ansprüche auf Familienzulagen geltend zu machen, melden Sie sich bei Ihrer zuständigen Familienausgleichkasse des jeweiligen Kantons bzw. bei derjenigen Kasse, in welcher Sie versichert sind.
Nachstehend sind die relevanten Formulare der einzelnen Familienausgleichkassen verlinkt. 

SVA Basel-Landschaft
Ausgleichskasse Basel-Stadt
SVA Aargau
Ausgleichskasse des Kantons Solothurn
Medisuisse
Merkblatt zu den Ausbildungszulagen ab 1. August 2020