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Steuervorlage 17 – Baselland zieht nach (und legt vor)

Es ist erfreulich, dass unser Kanton nun innerhalb der neuen Steuerlandschaft attraktive steuerliche Rahmenbedingungen anbietet. Zwar war Basel-Stadt schneller (die Unternehmensbesteuerung wurde bereits in der Volksabstimmung vom 10.  Februar 2019 angenommen und grösstenteils rückwirkend per 1. Januar 2019 in Kraft gesetzt) und mit einem Steuersatz von 13,04 Prozent ganz leicht attraktiver. Doch Baselland ist dem Stadtkanton mit einem maximalen Satz von 13,45 Prozent dicht auf den Fersen. Allerdings wird der Satz in einer Übergangsfrist von fünf Jahren schrittweise gesenkt. Und was bisher kaum thematisiert wurde: Die bisherige Anrechnung der Gewinnsteuer an die Kapitalsteuer wird entfallen, was bei kapitalintensiven Gesellschaften spürbar sein kann.

Gegenüber dem Stadtkanton wird dann aber Baselland eine klar günstigere Dividendenbesteuerung aufweisen, nämlich 60% gegenüber den 80% in der Stadt. Somit profitieren die in BL wohnhaften Aktionäre einer BS-Gesellschaft am meisten. Zudem können basellandschaftliche Unternehmen 120 Prozent der Kosten für Forschung und Entwicklung steuerlich absetzen, gegenüber 100 Prozent in Basel-Stadt.

Insgesamt verbessert sich die steuerliche Wettbewerbsfähigkeit der beiden Basel im interkantonalen und internationalen Vergleich auf jeden Fall  markant.

Die wesentlichen neuen Bestimmungen sind im separaten Beitrag zusammengestellt.

Gibt es dringenden Handlungsbedarf?

Ausserordentliche Dividende?

Die neuen Gesetzesbestimmungen sind ab dem 1. Januar 2020 anwendbar. Die einzige Massnahme, die vorher umgesetzt wäre, ist die allfällige Ausschüttung einer Dividende, um noch von der reduzierten Dividendenbesteuerung – für qualifizierende Beteiligungen von mindestens 10 Prozent - zu profitieren. Allerdings ist der Effekt in unserem Kanton eher bescheiden: Bei der Bundessteuer steigt die Besteuerungsquote von 60 auf 70 Prozent, bei der Staatssteuer von 50 auf 60 Prozent. Der Wechsel vom Teilsatz- zum Teileinkünfteverfahren dürfte sodann im Normalfall keine grösseren Auswirkungen haben.

Wenn grössere Ausschüttungen zur Diskussion stehen, sollte eine solche ausserordentliche Dividende noch vor Ende 2019 ernsthaft geprüft werden, sofern ausreichend Liquidität und Eigenkapital verfügbar sind.

Falls die ordentliche Generalversammlung zum Geschäftsjahr 2018 (oder 2018/19) bereits abgehalten wurde, muss eine ausserordentliche GV einberufen und abgehalten werden. Dazu muss ein Bericht der Revisionsstelle über die Zulässigkeit der Ausschüttung vorliegen. Es bleibt also nicht mehr viel Zeit für die Umsetzung!

Statuswechsel/Step up

Bereits im bestehenden Gesetz ist der Wechsel von bisher privilegiert besteuerten Gesellschaften in die ordentliche Besteuerung mit Aufdeckung der bestehenden stillen Reserven (Step up) vorgesehen. Das neue Gesetz enthält nun neue Vorgaben zum Statuswechsel, die ab dem 1. Januar 2020 zwingend einzuhalten sind.

Somit können die Statusgesellschaften noch bis zum 31. Dezember 2019 (faktisch bis zur Erstellung der Jahresrechnung 2019) entscheiden, ob sie den Statuswechsel nach altem oder neuem Recht vornehmen. Zu beachten ist, dass Immobilien gar nicht und Beteiligungen nur beschränkt von der Step up-Lösung profitieren, weshalb diese Vorschriften für eine klassische Holdingsgesellschaft kaum zum Tragen kommen.

Trotzdem empfiehlt es sich für bisherige Holdinggesellschaften mit namhaftem Streubesitz und für Statusgesellschaften sowieso, umgehend eine Analyse über die Auswirkungen der neuen Bestimmungen vorzunehmen. In diesem Zusammenhang ist zwingend auch die konkrete Ausgestaltung des Statuswechsels zu planen.

Gerne unterstützen wir Sie bei diesen einigermassen komplexen Fragestellungen.

Patentbox

Gut rentierende Unternehmen (Personen- oder Kapitalgesellschaften), die sich bereits mit der Verwertung resp. Umsetzung von Patenten befassen, sollten den Eintritt in die sogenannte Patentbox prüfen, um von den gesetzlich vorgesehenen Steuerermässigungen von bis zu 90 Prozent (bei einer verbleibenden Gesamtermässigung von 50 Prozent resp. einem verbleibenden Mindeststeuersatz von 10,13 Prozent) zu profitieren. Für die Zukunft wäre abzuklären, ob Komponenten, Produkte oder Verfahren durch Patente geschützt werden können, um in den Genuss der Patentbox zu gelangen. Die Konzeption der Patentbox (inkl. Einbringungswert der Patente) ist mit den Steuerbehörden vorgängig abzusprechen.

Abzug für Forschung und Entwicklung

Obwohl Baselland mit einem Zuschlag von 20 Prozent den von der STAF gesetzten Rahmen nicht ausschöpft (während Basel-Stadt auf dieses Instrument ganz verzichtet), können Baselbieter Unternehmen mit namhaften Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten von diesem Instrument der Inputförderung profitieren. Ein erster Abzug kann in der Jahresrechnung 2020 vorgenommen werden. Bis dahin müssten die Auswirkungen berechnet und die Struktur der Erfolgsrechnung bereinigt werden.

Bilanzierung

Im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben kann es sich lohnen, noch in der Jahresrechnung 2019 stille Reserven zu bilden, um bei noch geltenden höheren Steuersätzen tiefere Ergebnisse auszuweisen. Diese Möglichkeit besteht, wenn die steuerlichen Limiten (z.B. Warendrittel) bisher noch nicht ausgeschöpft sind. Im Gegenzug sollte natürlich auch eine Auflösung stiller Reserven nach Möglichkeit vermieden werden.

Für Unternehmen, die bisher weniger als CHF 100'000 Gewinn pro Jahr erzielen, dürften sich solche Gewinnverschiebungen angesichts der bisherigen Steuersatz-Abstufung im Kanton Baselland allerdings nicht lohnen. Zudem ist zu beachten, dass die gestaffelte Senkung der Sätze erst nach 5 Jahren voll «einschenkt».

Allgemeine Empfehlungen

Obwohl das Gesetz mit rasantem Tempo kommt und massive Änderungen in der Steuerlandschaft zur Folge hat, wird ein «normales» KMU hauptsächlich die neuen Steuersätze und -füsse spüren. Sofern Ihr Unternehmen Patente hält und/oder Forschung und Entwicklung betreibt, empfiehlt sich eine eingehende Analyse zwecks allfälligem Einsatz der Patentbox und/oder F&E-Abzug.