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Wie weiter mit den COVID-Unterstützungsmassnahmen?

Den kleinen und mittleren Unternehmen stehen unterdessen zahlreiche Unterstützungsmassnahmen der Kantone und insbesondere des Bundes zur Verfügung. Bis zum 19. Juni 2020, als die ausserordentliche Lage in der Schweiz aufgehoben wurde, haben bereits zahlreiche Betriebe davon Gebrauch gemacht. Während die erleichterte Kurzarbeitsentschädigung bis Ende August für finanzielle Entlastung sorgen wird, ist etwa die Corona-Erwerbsersatzentschädigung soeben durch den Bundesrat teilweise bis 16. September verlängert worden. Die Laufzeit der COVID-19 Überbrückungskredite hingegen kann sich bis ins Jahr 2025 erstrecken, mit langfristigen Auswirkungen auf Kapitalstruktur und Amortisationsverpflichtungen. Was bei den aufgeführten Unterstützungsmassnahmen zu beachten ist und wie sich Kreditnehmer während der Laufzeit verhalten müssen, wird in folgendem Artikel beleuchtet.

Überbrückungskredite

Wurde der COVID-19-Überbrückungskredit des Bundes erst einmal ausbezahlt, so hat dies diverse Einschränkungen speziell bei der Verwendung der flüssigen Mittel zur Folge. Abgesehen von solchen Einschränkungen hat die Aufnahme eines Kredites auch Auswirkungen auf die Bilanzierung, die Berechnung eines Kapitalverlustes oder einer Überschuldung. Bei Missbrauch können Bussen verhängt werden.

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Kurzarbeit

Noch immer läuft die Kurzarbeit nach Covid-19-Notverordnung. Ab Mitte September wird wieder das ordentliche Verfahren mit der üblichen Voranmeldefrist von zehn Tagen sowie Karenzfrist etc. gelten. "Corona-Kontrollen" können durch das SECO weiterhin angesetzt werden, auch im Nachhinein. Auf solche Kontrollen können sich Betriebe optimal vorbereiten, indem sie die Situation im Unternehmen inkl. Zahlen und Fakten dokumentieren. Wichtig dabei ist auch die Aufbewahrungsfrist von mindestens fünf Jahren und die Kompetenz der Arbeitslosenkasse, zu Unrecht ausbezahlte KAE zurückzufordern.

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COVID-Erwerbsersatz

Bislang war nicht ganz klar, bis wann ein Anspruch auf Erwerbsausfallentschädigung geltend gemacht werden kann. Seit 19. Juni 2020 steht fest, dass Gesuche bis spätesten am 16. September 2020 eingereicht werden müssen. Am 1. Juli hat der Bundesrat entschieden, den Erwerbsersatz für direkt oder indirekt von den Corona-Massnahmen betroffene Selbständigerwerbende bis 16. September zu verlängern. Zudem können neu Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung bei Unternehmen im Veranstaltungsbereich ebenfalls Erwerbsausfallentschädigung beantragen.

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