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Revidierter Steuerabzug von Aus- und Weiter­bildungs­kosten

Revidierter Steuerabzug von Aus- und Weiterbildungskosten

Per 01. Januar 2016 tritt das Bundesgesetz über die steuerliche Behandlung berufsorientierter Aus- und Weiterbildungskosten in Kraft, mit neuen Bestimmungen für das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) und dem Steuerharmonisierungsgesetz (StHG). Dabei wird eine grundsätzliche Abzugsfähigkeit aller berufsorientierter Aus- und Weiterbildungskosten eingeführt.

Bis anhin sah die geltende Steuerpraxis Weiterbildungskosten als steuerlich abzugsfähige Gewinnungskosten zur Erzielung eines Einkommens an, während Ausbildungskosten als nicht steuerlich abzugsfähige Lebenshaltungskosten angesehen wurden. Als Weiterbildungskosten in diesem Sinne galten hauptsächlich Weiterbildungs- und Umschulungskosten, welche einen unmittelbaren Zusammenhang mit dem gegenwärtigen Beruf haben und auf die die steuerpflichtige Person nicht verzichten kann. Bei Umschulungskosten bedeutete dies, dass die steuerpflichtige Person durch äussere Umstände zu dieser Schulung gezwungen sein musste (zum Beispiel Betriebsschliessung, Krankheit, Unfall etc.). Zu den nicht steuerlich abzugsfähigen Ausbildungskosten gehörten einerseits die Erstausbildung und andererseits die Kosten für eine freiwillige Umschulung sowie Berufsaufstiegskosten, welche nicht im Zusammenhang mit dem gegenwärtigen Beruf standen. Strittige Abgrenzungsfragen führten in der Vergangenheit wiederholt zu juristischen Auseinandersetzungen.

Die neuen Gesetzesbestimmungen verzichten auf eine Unterscheidung zwischen Weiterbildungs- und Ausbildungskosten, sondern definieren neu die „Berufsorientiertheit“ als Entscheidungskriterium zwischen abzugsfähigen und nicht abzugsfähigen Bildungskosten. Als „berufsorientiert“ gelten Kosten eines absolvierten Bildungslehrgangs, wenn das vermittelte Wissen der aktuellen oder zukünftigen beruflichen Tätigkeiten dienen könnte (gemäss Botschaft zum Bundesgesetz; BBI 2011, S. 2624). Dabei spielt es keine Rolle ob dies für eine selbstständige oder unselbstständige Erwerbstätigkeit gilt oder in einem direkten Zusammenhang mit dem gegenwärtigen Erwerbseinkommen steht. Die Botschaft nennt als Beispiel einen Bäcker, der eine Ausbildung zum Tauchlehrer macht. Das neue Gesetz berechtigt ihn zum Abzug dieser Ausbildungskosten, da ihm die Tauchlehrerausbildung theoretisch ermöglicht, sich damit einen Lebensunterhalt selbst zu verdienen (Möglichkeit einer 100 Prozent Anstellung zur Erlangung einer finanziellen Unabhängigkeit), losgelöst davon ob der Bäcker je beabsichtigt als Tauchlehrer zu arbeiten oder nicht.

Weiterhin steuerlich nicht abzugsfähig sind Bildungslehrgänge, welche der Liebhaberei (Hobby) oder der Selbstentfaltung dienen, da sie nicht berufsorientiert sind, sprich zu keiner beruflichen Qualifikation führen.

Artikel 33 Abs. 1 Bst. J des Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer limitiert den Abzug der berufsorientierten Aus- und Weiterbildungskosten auf CHF 12'000 pro Steuerperiode. Weiter ist nur abzugsberechtigt, wer einen ersten Abschluss auf der Sekundarstufe II (Maturitätsschule, Fachmittelschule oder Berufsbildung) vorweisen kann, oder das 20. Lebensjahr vollendet hat, falls es sich bei seinen Kosten nicht um die Ausbildungskosten bis zum ersten Abschluss auf der Sekundarstufe II handelt.

Während unter der geltenden Steuerpraxis vom Arbeitgeber bezahlte Ausbildungskosten (nicht steuerlich abzugsfähige Lebenshaltungskosten) als geldwerte Leistungen behandelt wurden (steuerbare Einkünfte für den Arbeitnehmer), werden die ab dem 01. Januar 2016 vom Arbeitgeber getragenen berufsorientierten Aus-, Weiter- und Umschulungskosten betraglich unbeschränkt als geschäftsmässig begründeter Aufwand zugelassen (Art. 17 Abs. 1bis in Verbindung mit Art 59 Abs. 1 Bst. e DBG).

Dabei gilt es zu beachten, dass die Zahlung direkt vom Arbeitgeber an das externe Bildungsinstitut erfolgt und die Rechnung an den Arbeitgeber adressiert ist. Lautet die Rechnung auf den Arbeitnehmer oder wurde der Bildungslehrgang durch den Mitarbeiter bezahlt in Verbindung mit einer Entschädigung durch den Arbeitgeber, so ist der bezahlte Betrag im Lohnausweis unter Ziffer 13.3 zu erfassen (siehe Randziffer 61 der neuen Wegleitung zum Ausfüllen des Lohnausweises vom 12. Mai 2015). Damit soll ein möglicher Missbrauch durch Arbeitnehmer verhindert werden, die in ihrer privaten Steuererklärung Kosten geltend machen könnten, welche schon durch den Arbeitgeber beglichen wurden.

Die neuen Bestimmungen zur direkten Bundessteuer haben auch Einlass ins Steuerharmonisierungsgesetz gefunden und sind somit zukünftig einheitlich für Bund und Kantone. Dabei sind die Kantone verpflichtet, ihre Gesetzgebung auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderungen des Bundesgesetzes (01. Januar 2016) anzupassen. Sie sind frei in der Definition von eigenen Höchstbeträgen für Aus- und Weiterbildungsabzüge pro Steuerperiode. Es kann davon ausgegangen werden, dass die meisten Kantone der Limite des Bundes von CHF 12'000 folgen werden. Davon abweichend hat der Kanton Basel-Stadt am 16. September 2015 eine Limite von CHF 18'000 beschlossen. Der Kantons Baselland übernimmt dagegen die Limite des Bundes in Höhe von CHF 12'000.