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Mehrwertsteuersatzänderung per 01. Januar 2018

Mit der Ablehnung der Altersreform 2020 durch das schweizerische Volk vom 24. September 2017 gelten ab dem 01. Januar 2018 neue, tiefere MwSt-Sätze. Die auslaufende IV-Zusatzfinanzierung, teilweise durch die Steuersatzerhöhung FABI kompensiert, wird nicht durch eine Zusatzfinanzierung AHV ersetzt. Somit verringert sich der Normalsatz und der Sondersatz Beherbergungsleistungen, um -0.3 Prozent respektive -0.1 Prozent. Der reduzierte Satz bleibt unverändert.

Satzänderungen

Normalsatz 7.7 % (bisher 8 %)
Sondersatz für Beherbergungsleistungen 3.7 % (bisher 3.8 %)
Reduzierter Steuersatz 2.5 % (bisher 2.5%) 

Grundsätzlich

Leistungen ab dem 01. Januar 2018 sind folglich unter Anwendung dieser neuen MwSt-Sätze abzurechnen. Sie sind explizit auf der Rechnung oder dem Kaufbeleg auszuweisen. Wird weiterhin der alte Normalsatz von 8 Prozent angewendet so sind diese 8 Prozent mit der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) abzurechnen. Für die Steuer massgebend ist der auf dem Kaufbeleg oder der Rechnung ausgewiesene Steuerbetrag. Natürlich besteht in diesem Falle weiterhin die Möglichkeit einer nachträglichen Stornierung der alten Rechnung in Verbindung mit der Ausstellung einer neuen Rechnung.

Massgebend ist der Zeitpunkt respektive Zeitraum der Leistungserbringung

Für die Anwendung des korrekten Steuersatzes ist der Zeitpunkt respektive der Zeitraum der Leistungserbringung massgebend. Leistungen welche vor dem 31. Dezember 2017 erbracht werden, werden zum Normalsatz 8 Prozent abgerechnet, während ab dem 01. Januar 2018 7.7 Prozent zur Anwendung gelangen. Erstreckt sich die Leistungserbringung über das Jahresende hinweg, so sollten die beiden Teile separat abgerechnet, respektive auf der Rechnung separat aufgeführt werden. Dabei muss das Datum oder der Zeitraum der Leistungserbringung und der darauf entfallende Betragsanteil getrennt ausgewiesen werden. Ist dies nicht möglich, oder wird dies zum Beispiel als zu aufwendig erachtet, so muss die gesamte Leistung mit dem bisherigen, höheren Satz fakturiert werden.

Vorauszahlungen

Werden im 2017 Rechnungen für Vorauszahlungen von Leistungen 2018 gestellt, so können bereits die neuen Steuersätze angewendet werden, wenn gewährleistet ist, dass die komplette Leistungserbringung im Folgejahr liegt. Abonnemente oder anderweitige Vorauszahlungen für periodische Leistungen sind pro rata temporis auf den bisherigen und neuen Steuersatz aufzuteilen. Steht beim Verkauf noch nicht fest, wann die Leistung bezogen wird, wie zum Beispiel beim Verkauf von Mehrfahrtenkarten des öffentlichen Verkehrs, Mehrfacheintritten von Hallenbädern oder Waschstrassen und dergleichen, so gilt ausnahmsweise der Steuersatz beim Zeitpunkt des Verkaufs. 

Miet- und Leasingverträge

Die gleichen Grundsätze finden auch bei Miet- und Leasingverträgen Anwendung, welche der Mehrwertsteuer unterstellt sind. Auch hier gilt es eine Aufteilung nach Zeitpunkt der Leistung vorzunehmen. Bei Dauerverträgen empfiehlt sich eine schriftliche Anpassung, speziell in Fällen, wo die Miete per Dauerauftrag überwiesen wird, auf Vertragsbasis ohne Ausstellung von Rechnungen. Ohne schriftliche Anpassung an den neuen MwSt-Satz gilt weiterhin der alte Satz unter dem Motto „ausgewiesene Steuer = geschuldete Steuer“.

Vorsteuerabzug

Am Vorsteuerabzug ändert sich grundsätzlich nichts. In Abzug gebracht werden darf die effektiv vom Lieferanten oder Dienstleister in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer. Es empfiehlt sich, frühzeitig im Buchhaltungssystem mit automatischer Berechnung der Mehrwertsteuer neue MwSt-Codes zu eröffnen und die korrekte separate Erfassung zu überprüfen.

Abrechnungsformulare

Die Eidgenössische Steuerverwaltung wird für eine Übergangsperiode (erstmals für das vierte Quartal 2017) neue Abrechnungsformulare zur Verfügung stellen, welche separate Felder für die Deklaration von Leistungen vor dem 31. Dezember 2017 und nach dem 01. Januar 2018 vorsehen. Sie sind als Muster schon auf der Homepage der ESTV aufgeschaltet, wie auch die „MwSt-Info 19“, auf welcher diese Info basiert.

Für Fragen oder Unterstützung bei der Umsetzung der MwSt-Satzänderung stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.