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EXPERT Info 3/2022

Mehrmals jährlich veröffentlicht EXPERTsuisse das Magazin EXPERT INFO mit relevanten Praxisinformationen insbesondere für KMU. Nachfolgend soll eine kurze Übersicht einen ersten Einblick in die Themen geben. Das komplette EXPERT INFO ist unter "Downloads" verfügbar.

INHALT

Steuerliche Auswirkungen von Solaranlagen (Photovoltaikanlagen)

Investitionen in Photovoltaikanlagen sind als Auslagen für Energiespar- und Umweltschutzmassnahmen bei der direkten Bundessteuer und bei den meisten Kantonen als Unterhaltskosten steuerlich abzugsfähig. Dabei sind folgende Bedingungen zu beachten:

  • Einbau der Anlage mindestens ein Jahr nach Fertigstellung des Neubaus bzw. der Totalsanierung
  • Liegenschaft ist seit mindestens einem Jahr bewohnt

Die Praxisanwendung bezüglich der Fristen unterscheidet sich zwischen den Kantonen.

Bei der direkten Bundessteuer können die Investitionskosten auf die zwei folgenden Steuerperioden übertragen werden, sofern die Kosten in einem Steuerjahr nicht vollständig berücksichtigt werden können. Subventionen sind beim Abzug anzurechnen, so dass die Nettoinvestitionen (Kosten abzüglich Subvention) vom steuerbaren Einkommen abzugsfähig sind. Bei einem zeitlichen Auseinanderfallen von Investitionskosten und Subvention zwischen zwei Steuerperioden ist die Subvention in den übrigen Einkünften zu versteuern. Einspeisevergütungen stellen steuerbares Einkommen dar, während der Eigenverbrauch unterschiedlich behandelt wird.

Bedingte Gewinnbeteiligung bei à-fonds-perdu-Beiträgen

Um Überentschädigungen zu verhindern, wurde eine bedingte Gewinnbeteiligung in die gesetzlichen Grundlagen zu den Covid-Härtefallentschädigungen verankert. Demzufolge müssen Unternehmen mit Umsätzen von über CHF 5 Millionen und einem Jahresgewinn im Berichtsjahr 2021 eine Rückzahlung in Höhe des ausgewiesenen Erfolgs tätigen. Es gelten folgende Bedingungen:

  • Der à-fonds-perdu-Beitrag wurde dem Unternehmen ab dem 1. April 2021 zugesichert
  • Basis für die Gewinnermittlung ist die handelsrechtliche Jahresrechnung
  • Grundsatz der Stetigkeit ist in der Jahresrechnung dringend zu wahren
  • Der Vorjahresverlust aus dem Berichtsjahr 2022 ist vom Jahresgewinn als Verlustvortrag abzuziehen

Ist ein Unternehmen zur (teilweisen) Rückzahlung verpflichtet und wurden die Beträge in den Ertrag gebucht, so ist der rückerstattungspflichtige Betrag als Rückstellung zu erfassen oder gegebenenfalls als Eventualverbindlichkeit auszuweisen.

Das neue Erbrecht: Fokus Unternehmensnachfolge

Neben den Änderungen des Erbrechts, welche bereits verabschiedet sind und per 1. Januar 2023 in Kraft treten (insbesondere Reduktion der Pflichtteile), ist eine weitere Vorlage in Bearbeitung, welche eine Flexibilisierung bei der Unternehmensnachfolge zum Ziel hat. Wesentliche Elemente davon sind:

  • Verkleinerung des Pflichtteils von Nachkommen und Streichung des Pflichtteils der Eltern
  • Strukturelle Werteveränderung eines zu Lebzeiten übertragenen Unternehmens werden in vollem Umfang vom Nachfolger getragen: Gewinn wie auch Verlust
  • Möglicher Zahlungsaufschub der Ausgleichszahlung an die Miterbenden
  • Vereinfachte integrale Zuweisung der Geschäftsführung 

Ehe für alle: Sozialversicherungsrechtliche Unterschiede

Seit Mitte Jahr dürfen auch gleichgeschlechtliche Paare heiraten oder ihre eingetragene Partnerschaft in eine Ehe umwandeln. In einer Ehe lebender Witwer hat strengere Anspruchsvoraussetzungen auf Leistungen bei der AHV und UVG als eine Witwe. Zu ihrem Nachteil wird bei eingetragenen Partnern im Todesfall die Witwer-Lösung angewendet, unabhängig vom Geschlecht.

Bezüglich der Anspruchsvoraussetzungen gibt es bei der Pensionskasse keine Unterscheidung zwischen Witwer und Witwe.