Sie benutzen einen alten Browser.

Bitte updaten Sie Ihren Browser damit Sie diese Seite so sehen, wie wir das geplant haben ...

DE EN

COVID-Erwerbsersatz

Als Konsequenz der raschen Reaktion und des umfangreichen Regelungsbedarfs überrascht es nicht, dass wir mit Ungenauigkeiten und Lücken in den Notverordnungen leben müssen. So war auch die Eingabefrist von Gesuchen für Erwerbsersatz nicht klar geregelt, womit die fünfjährige Verjährungsfrist gemäss ATSG (Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts) zum Zug gekommen wäre. Unklar war auch die Bemessungsgrundlage, da die definitive AHV-Beitragsverfügung typischerweise erst mit grosser zeitlicher Verzögerung eintrifft. Der Bundesrat hat nun am 19. Juni diese Problematik bereinigt und festgelegt, dass ein Anspruch auf Corona-Erwerbsersatz bis spätestens 16. September 2020 geltend gemacht werden muss.

Bei der Bemessungsgrundlage ist darauf hinzuweisen, dass die Corona-Erwerbsersatzentschädigung von Selbständigerwerbenden grundsätzlich auf der Basis des Einkommens berechnet wird, welches als Basis für die provisorischen AHV-Beitragszahlungen für das Jahr 2019 verwendet wurde oder gegebenenfalls auf die aktuellste definitive Beitragsverfügung. Neu wurde präzisiert, dass Anpassungen nur bis zum 16. September 2020 vorgenommen werden. Somit sind nach diesem Datum keine rückwirkenden Berichtigungen des bereits verfügten Erwerbsersatzes aufgrund einer neu eingegangenen definitiven Steuerveranlagung mehr möglich!

Weiterhin Anspruch auf Erwerbsersatz haben Selbständigerwerbende, die den Betrieb - behördlich angeordnet - schliessen mussten und deren Betrieb auch nach dem 6. Juni 2020 geschlossen bleibt, weil das Schutzkonzept des Bundes nicht umgesetzt werden kann. Auch in diesem Fall müssen Sie Ihren Antrag bis spätestens am 16. September 2020 eingereicht haben.

Weitere Bestrebungen zur Verlängerung/Ausweitung des Erwerbsersatzes sind auf politischem Weg lanciert worden, zusammen mit entsprechenden Vorschlägen zur Kurzarbeitsentschädigung. Da aber die erforderliche Mehrheit zur Durchführung einer Sondersession nicht zustande gekommen ist, sind weitere Entscheide frühestens an der Herbstsession vom kommenden September zu erwarten.

Quellensteuer

Gemäss Steuerrecht ist der COVID19-Erwerbsaufallentschädigung als Ersatzeinkommen steuerbar. In Abweichung zum normalen gesetzlich festgelegten Vorgehen für die Berechnung der Quellensteuer auf Ersatzeinkommen, verwenden die AHV-Ausgleichkassen nur den (linearen) Quellensteuertarif D. Dieser liegt in praktischen sämtlichen Kantonen bei 10% und führt dazu, dass beispielsweise deutsche Grenzgänger, bei denen grundsätzlich eine Steuer von 4.5% gilt, zu hoch besteuert werden. Mit dieser vorerst pauschalen Besteuerung von 10% soll eine Sicherungsfunktion ausgeübt werden. Damit steuerpflichtige Personen schlussendlich den zutreffenden Quellensteuerabzug erhalten, gibt es diverse Verfahren:

Obligatorische nachträgliche ordentliche Veranlagung für Quellensteuerpflichtige mit steuerlichem Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz, die ein Bruttojahreseinkommen von mehr als 120'000 Franken haben. Der zu tief oder zu hoch an der Quelle abgezogene Betrag wird an die ordentliche Steuer angerechnet.

Eine Nachträgliche ordentliche Veranlagung auf Antrag ist für Quellensteuerpflichtige ohne steuerlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz möglich. Der zu tiefe oder zu hohe abgezogene Betrag vom Einkommen wird an die im ordentlichen Verfahren entstehende Steuerschuld angerechnet. Der Antrag ist bis Ende März des auf die Fälligkeit der Leistung folgenden Kalenderjahres zu stellen.

Auch ein Antrag auf Korrektur der Quellensteuer muss bis Ende März des auf die Fälligkeit der Leistung folgenden Kalenderjahres gestellt werden. Damit können unterschiedliche Kostenstrukturen berücksichtigt werden.

Ein Antrag auf Anwendung des korrekten Tarifcodes muss innerhalb von fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Zahlung geleistet wurde, gestellt werden.

Zu guter Letzt ist auch eine Korrektur von Amtes wegen möglich.