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STAF- Die Inhalte der Steuervorlage

Nach der Ablehnung der Unternehmenssteuerreform III (USR III)in der eidgenössischen Volksabstimmung vom Februar 2017 haben Bundesrat und Parlament die "Steuervorlage 17" ausgearbeitet. In einem politischen Kompromiss wurde die Vorlage angepasst und mit der Finanzierung der AHV verknüpft. Somit heisst die am 28. September 2018 durch das eidg. Parlament verabschiedete Gesetzesvorlage nun "Steuervorlage und AHV-Finanzierung", kurz "STAF". Die wesentlichen Elemente sind aus der USR III bekannt, allerdings wurden sie modifiziert und mit aussersteuerlichen Komponenten ergänzt.

Ziel der Vorlage

Auslöser der Reformvorhaben ist der Druck von den internationalen Organisationen. Insbesondere EU, G20 und OECD stufen die Steuerprivilegien für Statusgesellschaften (Holding-, Domizil- und gemischte Gesellschaften, Prinzipalgesellschaften) als schädliche Steuerpraktiken ein. Sollte die Schweiz auf die "schwarze Liste" kommen, wären massive wirtschaftliche Konsequenzen durch Sanktionsmassnahmen verschiedenster Art zu erwarten. 

Durch die Ablehnung der USR III ist die zeitliche Dringlichkeit zur Neuordnung des Steuerrechts und Abschaffung der Privilegien weiter gestiegen.

Die jetzige STAF-Vorlage soll den Kantonen einen steuerlichen Werkzeugkasten zur Verfügung stellen, um die heutigen Sonderregelungen durch international unbestrittene Instrumente zu ersetzen. Steuerausfälle werden zudem durch finanzielle Ausgleichsmassnahmen an Kantone und Gemeinden/Städte und durch einen höheren Anteil der Kantone an der direkten Bundessteuer abgemildert. Eine Zusatzfinanzierung der AHV durch Bund und Beitragszahler wurde als politischer Kompromiss nachträglich aufgenommen.

DIE EINZELNEN ELEMENTE DER VORLAGE

Patentbox

Erträge aus Immaterialgüterrechten und vergleichbaren Rechten werden von den übrigen Erträgen getrennt und reduziert besteuert. Sie kommen in die sogenannte "Patentbox". Die Box darf nur jene Erträge erfassen, welche auf inländische Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten zurückzuführen ist (sogenannter Nexus-Approach).

Die Einführung der Patentbox ist für alle Kantone obligatorisch. Die dadurch bewirkte Entlastung darf maximal 90% der ordentlichen Gewinnbesteuerung ausmachen.

Abzüge für Forschungs- und Entwicklungskosten

Die Kantone können eine erhöhte Anrechnung der F&E-Kosten vorsehen. Diese können mit einem Zuschlag von maximal 50% der effektiv verbuchten Kosten steuerlich geltend gemacht werden. Als massgeblicher Aufwand gilt der Personalaufwand zuzüglich eines pauschalen Zuschlags. Diese Massnahme ist fakultativ.

Abzug für Eigenfinanzierung

Hochsteuerkantone (nach neuem Regime, mit einem Steuersatz von mehr als 13,5% für Kantons- und Gemeindesteuer) können den Abzug eines fiktiven Zinses auf überschüssigem Eigenkapital zulassen. Diese Massnahme ist faktultativ. Voraussichtlich wird nur Zürich diesen Abzug einführen können.

Entlastungsbegrenzung

Die steuerliche Entlastung des Gewinns durch die drei oben genannten Massnahmen darf maximal 70% betragen, d.h. mindestens 30% des steuerbaren Gewinns soll auch effektiv versteuert werden. Von dieser Begrenzung werden zudem auch die Abschreibungen auf den aufgedeckten stillen Reserven sowie dem selbst geschaffenen Goodwill aufgrund einer früheren Besteuerung als Statusgesellschaft erfasst. Die Begrenzung gilt zwingend für die Kantone, nicht aber bei der direkten Bundessteuer.

Anpassungen bei der Kapitalsteuer

Die Kantone können Entlastungen bei der Kapitalsteuer vorsehen. Das Eigenkapital eines Unternehmens, welches auf Beteiligungen, Patente sowie auf Darlehen entfällt, wird dabei reduziert besteuert. Diese Massnahme ist fakultativ.

Aufdeckung stiller Reserven 

Unternehmen, welche ihren Sitz in die Schweiz verlegen, können stille Reserven sowie selbst geschaffenen Goodwill steuerneutral aufdecken und in der Folge von zusätzlichen Abschreibungen profitieren. Diese Massnahme betrifft die direkte Bundessteuer und die Kantone. 

Einschränkung des Kapitaleinlageprinzips

Die STAF schränkt für börsenkotierte Gesellschaften die steuerfreie Rückzahlung von Reserven aus Kapitaleinlagen (KER) ein. Ausschüttungen aus KER dürfen nur steuerfrei getätigt werden, wenn in gleicher Höhe steuerbare Dividenden aus handeslrechtlich ausschüttungsfähigem Eigenkapital ausbezahlt werden.

Anpassungen beim steuerfreien Kapitalgewinn (Transponierung)

Bisher waren lediglich Beteiligungen von mehr als 5% beim Verkauf an selbstbeherrschte Gesellschaften der Transponierung unterworfen. Neu unterliegt auch Streubesitz diesen Einschränkungen.

Teilbesteuerung von Dividenden

Die Besteuerung von Dividenden aus qualifizierten Beteiligungen (mindestens 10% des Kapitals) wird auf Stufe Bund von bisher 60% auf 70% erhöht, neu einheitlich für Beteiligungen im Privat- und Geschäftsvermögen. Die Kantone müssen mindestens 50% besteuern, können aber auch höhere Sätze vorsehen. Das Teileinkünfteverfahren ist neu zwingend vorzusehen.

Anpassungen der Gewinnsteuersätze

Die wohl einschneidendste Massnahme im Zusammenhang mit dem Wechsel der Steuerregimes liegt völlig im Rahmen der kantonalen Steuerautonomie und wird deshalb von der eidgenössischen Vorlage ausgeklammert: Die Gewinnsteuersätze sollen aber im Rahmen der kantonalen Umsetzungsvorlagen teilweise markant gesenkt werden, um die Attraktivität des Steuerstandorts zu erhalten oder zu verbessern. So wird Basel-Stadt den gesamhaften Steuersatz (vor Steuern) von gegenwärtig 22,18% auf 13,04 senken, Baselland sieht eine Reduktion von (Beispiel Liestal)  jetzt 20,7% auf 13,45% (nach 5-jähriger gestaffelter Senkung) vor.

Weitere, nichtsteuerliche Massnahmen:  

Als sozialer Ausgleich  soll die AHV zusätzlich 2 Mio. Franken pro Jahr erhalten, durch Erhöhung der Lohnprozente um je 0,15%, Zuweisung des Mehrwertsteuer-Demographieprozents und Erhöhung des Bundesbeitrags an die AHV von 19,55% auf 20,2%.

Der Kantonsanteil an der direkten Bundessteuer wird von 17% auf 21,2% erhöht. Die Kantone müssen die Städte und Gemeinden bei der Verteilung angemessen abgelten.