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Update COVID-Unterstützungsmassnahmen Allgemein

Zahlreiche Unterstützungsmassnahmen des Bundes und der Kantone begleiten uns bereits seit Frühling 2020 durch schwierige Zeiten. Deren Bestimmungen werden seit jeher laufend angepasst, so dass ein Gesamtüberblick nur schwer zu wahren ist. 

Um Klarheit und Übersicht zu schaffen, hat die rta eine Übersicht der aktuellen Massnahmen erstellt. Für die aktuell geltenden Bestimmungen sind die nachfolgenden Updates zu berücksichtigen.

Update vom 25. Mai 2021

Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat mit einer kürzlich publizierten Praxisänderung eine Kehrtwendung vollzogen: Entgegen den ursprünglichen Verlautbarungen führen Covid-19-Beiträge der öffentlichen Hand nun doch nicht zu einer Vorsteuerkürzung. Diese Praxisänderung tritt rückwirkend in Kraft. Dadurch werden komplexe Berechnungen und Abgrenzungsfragen vermieden.

Dieser neuen Praxis unterliegen Beiträge der öffentlichen Hand, deren gesetzliche Grundlage (Gesetz, Verordnung, Reglement, Beschluss, Erlass usw.) auf Covid-19-Massnahmen beruht und die seit dem 1. März 2020 ausgerichtet worden sind:

  • À-fonds-perdu-Zahlungen wie insbesondere Härtefallentschädigungen
  • Zinsvorteile auf Darlehen
  • Rückzahlungsverzichte von Darlehen oder Schulderlasse

In der MWST-Abrechnung sind folglich solche Beiträge unter Ziffer 910 zu deklarieren und nicht wie bis anhin unter Ziffer 200. Als solche Nicht-Entgelte sind unverändert auch die erhaltenen Kurzarbeits- und Erwerbsausfallentschädigungen zu behandeln.

Wurden Vorsteuerkürzungen in der Vergangenheit bereits vorgenommen, so können diese mittels Korrektur- oder Berichtigungsabrechnung rückgängig gemacht werden. 

Update vom 10. Dezember 2020

Falls Grenzgänger mehr als 25 Prozent ihrer Tätigkeit von zu Hause ausüben, unterliegen sie eigentlich im Ansässigkeitsland, an ihrem Wohnort, der Sozialversicherungspflicht, während im Normalfall im Tätigkeitsland abgerechnet wird. Während der Corona-Pandemie konnten bisher ausländische Grenzgänger, die im Homeoffice arbeiteten und damit die 25%-Grenze zumindest vorübergehend überschritten, ihre AHV- und BVG-Beiträge ausnahmsweise in der Schweiz abrechnen. Diese Ausnahmeregelung wurde nun für Grenzgänger aus DeutschlandFrankreichItalienÖsterreich
und Liechtenstein bis zum 30. Juni 2021 verlängert. Für andere Staaten gilt die Anwendung der Ausnahmeregelung vorerst bis Ende dieses Jahres – Diskussionen über eine Verlängerung sind im Gange.

Die Konsultationsvereinbarung vom 11. Juni 2020 zum Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und Deutschland hält auch im Bereich der Besteuerung fest, dass durch Homeoffice verursachte Veränderungen beim Arbeitsort keine Auswirkungen auf die Grenzgängerbesteuerung haben sollen. Unterdessen wurde diese Vereinbarung ergänzt und bis zum 31. März 2021 verlängert.

Ebenfalls bis zum 31. März 2021 verlängert wird die Verständigungsvereinbarung vom 13. Mai 2020 zwischen der Schweiz und Frankreich. Auch diese Vereinbarung regelt die Besteuerung von Grenzgängern, die infolge von Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus im Homeoffice arbeiten müssen.

Update vom 12. November 2020

Arbeitgeber können aus den geäufneten Arbeitgeberbeitragsreserven die Arbeitnehmerbeiträge für die berufliche Vorsorge bezahlen. Diese bereits aus der Notverordnung bekannte Regelung tritt am 12. November 2020 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2021.

Update vom 15. September 2020

Konkret sind dies im Kanton Basel-Stadt die Mietzinshilfe und im Kanton Aargau die Kreditausfallgarantie sowie Leistungen in Härtefällen. In beiden Kantonen beträgt die Laufzeit bis am 30. September 2020. Spätestens bis dann müssen die Anträge gestellt werden.

Im Kanton Basel-Landschaft wird am 29. November 2020 über das kantonale Gesetz zur Ausrichtung von Mietzinsbeiträgen an Mieter von Geschäftsräumlichkeiten abgestimmt. 

Grenzgänger sollen von der Quarantänepflicht verschont werden. Damit will der Bundesrat weiterhin den engen wirtschaftlichen Austausch mit Nachbarländern sicherstellen. Dies wird erreicht, indem nicht mehr ganze Nachbarsländer auf die Risikoliste gesetzt werden, sondern nur einzelne Regionen, welche die festgelegten Grenzwerte überschreiten.
Die angepasste Verordnung ist am 14. September in Kraft getreten. 

Update vom 3. September 2020

Die Corona-Pandemie veranlasste unzählige Unternehmen ihre Mitarbeitenden ins Homeoffice zu «verbannen». Abgesehen von arbeitsrechtlichen Fragen hat das Homeoffice gerade in unserer Grenzregion erhebliche Auswirkungen auf die Sozialversicherungssituation von Grenzgängern.

In der Regel entrichten Arbeitnehmende, die nicht mehr als 25 Prozent ihrer Arbeitszeit zu Hause verbringen, ihre Sozialabgaben an die dafür zuständigen Institutionen an ihrem Arbeitsort. Sobald aber eine Nebenbeschäftigung im Wohnsitzland oder aber eben Homeoffice dazukommen, muss die 25-Prozent-Schwelle beachtet werden. Wird diese überschritten, sind die gesamten Sozialabgaben am Wohnsitz abzurechnen.

Im Zuge der Corona-Pandemie wurde mit unseren Nachbarstaaten die vorübergehende Aussetzung dieser Bestimmungen während der Krise vereinbart, d.h. dass auch bei Überschreitung der 25 Prozent die Sozialversicherungen am Arbeitsort abgerechnet werden können.

Aktuell setzen diverse Unternehmen auch heute noch stark auf die Arbeitsform des Homeoffice bzw. stellen vermehrt auf das Arbeiten von zu Hause aus um. Aufgrund der weiter anhaltenden ausserordentlichen Situation kommen die Behörden mit einer Verlängerung der zwischenstaatlichen Vereinbarungen den Bedürfnissen von Unternehmen und ihren grenzüberschreitenden Arbeitnehmenden entgegen. Die Ausnahmeregelung für Sozialversicherungsabgaben wird für Deutschland, Frankreich sowie Österreich bis zum 31. Dezember und für Italien bis zum 31. Oktober 2020 verlängert. 

Da der Regelfall voraussichtlich nach den oben erwähnten Aufhebungsdaten wieder in Kraft treten dürfte, empfehlen wir eine baldige Analyse der heiklen sozialversicherungsrechtlichen Situation (neben Arbeitsrecht und Steuern) sowie allenfalls die Planung geeigneter Massnahmen.

Update vom 14. August 2020

Die lange und heiss diskutierte Frage, wann und ob überhaupt noch in diesem Jahr das Versammlungsverbot von über 1'000 Personen aufgehoben wird, beantwortete uns der Bundesrat vor wenigen Tagen an einer Medienkonferenz – Grossanlässe mit mehr als 1'000 Personen sind ab dem 1. September 2020 wieder erlaubt. Dies allerdings nur unter strengen Bedingungen und nur mit einer Bewilligung des jeweils betroffenen Kantons.

Update vom 2. Juli 2020

Die vom Parlament an der Sommersession beschlossene Mietverzichtslösung wird als Gesetzesvorlage in die Vernehmlassung geschickt. Profitieren können Mieter von Geschäftsräumlichkeiten, deren Betrieb aufgrund von behördlichen Massnahmen im Zusammenhang mit Covid-19 schliessen musste, insbesondere Ladengeschäfte, Restaurants, Bars und Unterhaltungsbetriebe, aber auch Coiffeurs und andere personenbezogene Dienstleistungen und Gesundheitseinrichtungen.

Folgende Eckwerte werden festgelegt:

  • Die Mieter/Pächter haben für die Geltungsdauer (d.h.) während der verordneten Schliessung lediglich 40 Prozent des massgebenden Miet- oder Pachtzinses zu bezahlen. Der Vermieter trägt somit einen Verlust von 60 Prozent.
  • Die Regelung bezieht sich auf Nettomiet- resp. Pachtzinsen von bis zu 20'000 Franken pro Monat und Objekt.
  • Bei Mieten zwischen 15'000 und 20'000 kann jeweils eine Partei mit schriftlicher Mitteilung auf die Reduktion verzichten.
  • Für Härtefälle auf Vermieterseite stellt der Bund einen Fonds in Höhe von 20 Mio. Franken zur Verfügung.

Nicht anwendbar ist diese Regelung, falls bereits eine ausdrückliche Einigung zwischen den Parteien oder ein rechtsgültiger Gerichtsentscheid vorliegt.

Koordinationsprobleme sind mit bereits umgesetzten kantonalen Regelungen in diesem Bereich (z.B. Kanton Basel-Stadt) zu erwarten.

Weil die Notverordnung zu den Solidarbürgschaftskrediten am 25. September 2020 ausläuft, die Covid-19-Kredite und damit verbundenen Bürgschaften aber Wirkungen über mehrere Jahre entfalten, müssen die Bestimmungen ins ordentliche Recht überführt werden. Der Bundesrat hat zum betreffenden Gesetzesentwurf die Vernehmlassung eröffnet. Nach seiner Planung soll das Parlament in der Wintersession darüber abschliessend beraten.

Das Gesetz basiert im Wesentlichen auf dem Inhalt der Solidarbürgschaftsverordnung, die wir in unserem rta Focus schon ausführlich vorgestellt haben.

Folgende parlamentarische Forderungen werden im Gesetz aber zusätzlich aufgegriffen:

  • Die vorgesehene Amortisationsfrist von fünf Jahren kann um weitere fünf auf maximal zehn Jahre verlängert werden.
  • Die Covid-19-Kredite bis 500'000 Franken gelten bezüglich Kapitalverlust und Überschuldung im Sinne von Art. 725 OR während der ganzen Laufzeit nicht als Fremdkapital. Dies ergibt gegenüber der jetzt statuierten Frist vom 31. März 2022 eine erhebliche Erleichterung.

Die Verhinderung und Aufdeckung von Missbräuchen soll unter anderem mit dem Austausch von Steuer- und Bankdaten von Kreditnehmerinnen und Kreditnehmern erleichtert werden.

Update vom 28. Juni 2020

Die mehrwertsteuerliche Behandlung von Kurzarbeitsentschädigung, Versicherungsleistungen, Corona-Erwerbsausfallentschädigungen und À fonds-perdu Beiträge warf bis anhin viele Fragen auf. Dazu gibt es jetzt die Aufklärung.

Update vom 8. April 2020

Der Bundesrat ruft Mietparteien dazu auf den Dialog aufzunehmen und pragmatische Lösungen zu suchen. Allerdings sieht der Bundesrat davon ab, in die privatrechtlichen Beziehungen zwischen Mietenden und Vermietenden einzugreifen. Mietende, Vermietende, Immobilienbewirtschaftende, Verbände usw. werden ausdrücklich zur gemeinsamen Lösungsfindung aufgerufen und dazu ermutigt. Mit offenen Gesprächen können kreative Lösungen das Resultat sein. Optionen wie (teilweiser) Mietzinserlass, Stundungen, Vereinbarung von Ratenzahlungen oder eine Kombination solcher Massnahmen mit einer Vertragsverlängerung können mögliche Lösungen sein.