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Nicht deklarierte ausländische Bankkonten

Automatischer Informationsaustausch (AIA)

Wie bereits informiert, traten am 01. Januar 2017 die schweizerischen gesetzlichen Grundlagen zum automatischen Informationsaustausch (AIA) in Kraft – siehe separaten Artikel. Bereits für das Kalenderjahr 2017 ist ein Austausch vorgesehen, dies an erster Stelle mit der Europäischen Union sowie unter anderem Staaten wie Australien, Canada, Japan und Süd Korea. Weitere Länder, wie Neuseeland, Brasilien, Indien, Israel, Südafrika, etc. werden per 01. Januar 2018 folgen. Seit dem 01. Januar 2017 sammeln somit die Steuerhoheiten der Staaten der Europäischen Union von allen Finanzinstituten Daten, wie Kontonummer, Steueridentifikationsnummer, Name, Adresse, Geburtsdatum, Saldo des Kontos und alle Einkommensarten, von im Ausland steuerpflichtigen Personen. Dafür ist weder ein Schwellen- noch Mindestbetrag vorgesehen. Der Austausch der Finanzinformationen zwischen den einzelnen Steuerhoheiten der Teilnehmerländer ist für 2018 vorgesehen.

Dabei sollen im März 2018 die Daten von natürlichen Personen mit hohem Wert (grösser CHF 1 Million) ausgetauscht werden und die übrigen mit geringem Wert im September 2018. Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV; relevante Steuerhoheit in der Schweiz) wird die vom Ausland erhaltenen Finanzinformationen an die kantonalen und kommunalen zuständigen Veranlagungsbehörden weiterleiten, welche beabsichtigen, das schweizerische Steuerrecht anzuwenden und durchzusetzen.

Nicht deklarierte ausländische Bankkonten

Was bedeutet dies für schweizerische Steuerpflichtige, welche bei der Deklaration von ausländischen Bankkonten nicht die nötige Sorgfalt an den Tag gelegt haben oder absichtlich auf eine Deklaration verzichtet haben?

Der Zeitrahmen für ein selbstständiges strafmilderndes Handeln wird immer knapper.

Grundsätzlich kann davon ausgegangen werden, dass nichts zu unternehmen nicht ratsam ist. Ihre Veranlagungsbehörde wird spätestens im Herbst 2018 vom "schwarzen" Konto erfahren. Weiter spielt der Ursprung keine Rolle; das Sparkonto für den Deutschen Göttibueb, das Kontokorrentkonto zur Bezahlung der Stromrechnung des spanischen Ferienhauses, das Konto für die minderjährige Tochter für den Sprachaufenthalt in Paris sowie das Konto von der Weltreise in Australien werden gleich behandelt werden wie das Schwarzgeldkonto im süddeutschen Raum. Ganz im Gegenteil werden Sie sich mit der Frage konfrontiert sehen, wieso Sie ein Konto in Südspanien haben, falls das Ferienhaus den Steuerhoheiten auch noch nicht bekannt ist.

Straflose Selbstanzeige

Auf den 01. Januar 2010 trat die sogenannte „kleine Steueramnestie“ in Kraft, welche unter anderem die Selbstanzeige vereinfachte. Sie ermöglicht einer steuerpflichtigen Person, einmalig eine Steuerhinterziehung selber anzuzeigen unter Vermeidung einer Bestrafung beziehungsweise Bussenerhebung. Nachsteuern und Zinsen für maximal die letzten 10 Jahre bleiben jedoch geschuldet. Entscheidend für die straflose Selbstanzeige ist, dass diese aus eigenem Antrieb, spontan und freiwillig erfolgt. Im Falle von nicht deklarierten ausländischen Bankkonten im Zusammenhang mit dem automatischen Informationsaustausch hat die ESTV am 15. September 2017 mitgeteilt, dass aus ihrer Sicht dies nach dem 30. September 2018 nicht mehr gegeben sein wird.

Für Fragen und Beratung in diesem Zusammenhang stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.