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Neue Vorschriften zur Bildung und Weiterführung des Firmennamens

Der Bundesrat hat per 1. Juli 2016 neue Gesetzesbestimmungen zur Bildung des Firmennamens in Kraft gesetzt. Diese neuen Bestimmungen erleichtern die Unternehmensnachfolge für Personengesellschaften. Inskünftig gelten für alle Gesellschaften bei der Firmenbildung die gleichen Vorschriften.

Kontinuität bei Rechtsform- und Gesellschafterwechseln

Die Änderung des Obligationenrechts bewirkt, dass der einmal gewählte Firmenname auf unbestimmte Zeit weitergeführt werden kann. Insbesondere sind bei Personengesellschaften Gesellschafterwechsel ohne Änderung des Firmennamens möglich, und die Umwandlung in eine andere Rechtsform tangiert den Firmennamen idealerweise nur noch beim Rechtsformzusatz. Dadurch bleibt der erarbeitete und gepflegte Wert eines Firmennamens erhalten. Zudem ist künftig aus dem Firmennamen die jeweilige Rechtsform direkt erkennbar.

Einheitliche Vorschriften bei der Firmenbildung

Ferner gelten bei der Firmenbildung künftig für alle Gesellschaften die gleichen Vorschriften. Ausser bei Einzelunternehmen besteht der Firmennamen aus einem frei zu bildenden Kern, der mit der entsprechenden Rechtsformangabe ergänzt wird. Die Rechtsformangabe kann ausgeschrieben oder abgekürzt werden. Die zulässigen Abkürzungen der Rechtsformen ist in einem Anhang der Handelsregisterverordnung festgelegt. Mit der OR-Änderung soll die Ausschliesslichkeit des Firmennamens vereinheitlicht und neu für alle Gesellschaften auf die ganze Schweiz ausgedehnt werden. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass sich der Wirkungskreis von vielen Gesellschaften nicht mehr nur auf die Sitzgemeinde beschränkt. 

Zulässige Abkürzungen der Rechtsformen (Deutsch)

  • Aktiengesellschaft: AG
  • Genossenschaft: Gen
  • Gesellschaft mit beschränkter Haftung: GmbH
  • Kollektivgesellschaft: KlG
  • Kommanditgesellschaft: KmG
  • Kommanditaktiengesellschaft: KmAG